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Zeugnisse: Form und Inhalt

Förderschwerpunkte und Bildungsgänge

In der AO-SF werden die folgenden Förderschwerpunkte festgelegt: Lernen (LE), Sprache (SQ), Emotionale und soziale Entwicklung (ESE), Geistige Entwicklung (GG), Körperliche und motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) und Sehen (SE). Darüber hinaus werden in der AO-SF drei Bildungsgänge unterschieden:

  • Bildungsgang der allgemeinen Schule,
  • Bildungsgang Lernen,
  • Bildungsgang Geistige Entwicklung.

Die Form der Zeugnisse richtet sich nach dem zugeordneten Bildungsgang. Die erteilten Abschlüsse richten sich ebenfalls nach dem Bildungsgang, den ein Schüler/eine Schülerin durchläuft. Der Tabelle ist zu entnehmen, welche Kombinationen von Förderschwerpunkt und Bildungsgang möglich sind.

Förderschwer-punkt / Bildungsgang Hören und Kommuni-kation Körperliche und motorische Entwicklung Sehen Emotionale und soziale Entwicklung Sprache Lernen Geistige Entwicklung
Allgemeine Schule X X X X X
Lernen X X X X X X
Geistige Entwicklung X X X X

Primarstufe

1.2.1 Schüler im Bildungsgang der Grundschule
ACHTUNG: zielgleich unterrichtete Schüler!

Es gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und Stundentafeln der Grundschule.

Grundsätzlich gilt:

  • Die Zeugnisse werden auf dem allgemeinen Formular der Grundschule erstellt.
  • Die Zeugnisse enthalten ggf. einen Versetzungsvermerk (ab Ende 2. Schulbesuchsjahr)
  • Folgende Formulierung ist als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
    „NN wurde im Förderschwerpunkt … sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang der Grundschule unterrichtet.“
  • Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21(8) AO-SF gefasst (pädagogisch begründete Abweichung von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) so wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt.

Für die Zeugnisse am Schuljahresende der Jahrgänge 1-3 und die Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 4 gilt zusätzlich:

  • Je nach Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Klassenkonferenz ist eine der folgenden Formulierungen als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
  • Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf bleibt weiterhin unverändert bestehen (§ 21 AO-SF). „Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom … besteht gemäß §17 AO-SF der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt … mit dem zielgleichen Bildungsgang der Grundschule weiterhin.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres oder bei den Beratungen zum Übergang in die Sekundarstufe fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). „NN hat gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom …. keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres oder bei den Beratungen zum Übergang in die Sekundarstufe fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist. „NN wechselt gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom … den Förderschwerpunkt. Er/Sie wird zukünftig im Förderschwerpunkt … gefördert.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres oder bei den Beratungen zum Übergang in die Sekundarstufe fest, dass ein Wechsel des Bildungsgangs (§ 17 (2) AO-SF) erforderlich ist. „NN wechselt gemäß §17 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom … im Förderschwerpunkt … den Bildungsgang. Er/Sie wird zukünftig im Bildungsgang … unterrichtet.“
    Wichtig: Bei vorliegender Entscheidung, dass ein Wechsel in den Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung stattfindet, erfolgt kein Versetzungsvermerk mehr. Dieser wird gestrichen und durch den Satz „NN nimmt im Schuljahr … am Unterricht der Klasse … teil.“ ersetzt.
  • Ein Wechsel des Förderortes bei unverändertem Förderschwerpunkt und Bildungsgang wird nicht im Zeugnis vermerkt.
1.2.2 Schüler im Bildungsgang Lernen (Primarstufe)
ACHTUNG: zieldifferent unterrichtete Schüler!

Grundsätzlich gilt:

  • Die Leistungen werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und der Leistungsstand werden beschrieben.
  • Folgende Formulierung ist als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
    „NN wurde im Förderschwerpunkt … sonderpädagogisch gefördert und im zieldifferenten Bildungsgang Lernen unterrichtet.“
  • Ein Kind mit dem Förderschwerpunkt Lernen soll die Klasse nicht wiederholen! Eine Versetzung findet nicht statt (§ 34 AO-SF). Der in den Zeugnisformularen evtl. enthaltene Versetzungsvermerk ist zu streichen. Dafür ist eine der folgenden Formulierungen einzusetzen:
    „N.N. nimmt im Schuljahr ... im 2. Schulbesuchsjahr am Unterricht der Schuleingangsphase teil.“
    „N.N. nimmt im Schuljahr ... am Unterricht der Klasse 3/ 4/ 5 teil.“
  • Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21(8) AO-SF gefasst (pädagogisch begründete Abweichung von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) so wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt.
Für die Zeugnisse am Schuljahresende der Jahrgänge 1-3 und die Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 4 gilt zusätzlich:
  • Je nach Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Klassenkonferenz ist eine der folgenden Formulierungen in das Zeugnis aufzunehmen.
  • Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf bleibt weiterhin unverändert bestehen (§ 21 AO-SF). Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom … besteht gemäß §17 AO-SF der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt … mit dem zieldifferenten Bildungsgang Lernen weiterhin.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). „NN hat gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom …. keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist (gilt auch bei Wechsel in den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und damit gleichzeitigem Bildungsgang-Wechsel). „NN wechselt gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom … den Förderschwerpunkt. Er/Sie wird zukünftig im Förderschwerpunkt … gefördert.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel in den Bildungsgang der allgemeinen Schule erfolgen kann, jedoch sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in einem anderen Förderschwerpunkt bestehen bleibt. „Die Zugehörigkeit zum Bildungsgang Lernen wurde gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom … aufgehoben.
    Deshalb wird NN zukünftig zielgleich im Bildungsgang der allgemeinen Schule unterrichtet. NN hat aber weiterhin sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt…“
  • Ein Wechsel des Förderortes bei unverändertem Förderschwerpunkt und Bildungsgang wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Für die Zeugnisse der Jahrgangsstufe 4 gilt zusätzlich:
  • Eine Bemerkung über Fortbestand, Änderung oder Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs am Ende der Klasse 4 erübrigt sich, da hierüber ein gesonderter Bescheid ergeht.
  • Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 eine Bewertung des Leistungsstands in einzelnen Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist (§ 33(3) AO-SF). Die Noten werden in das Berichtszeugnis integriert. Es wird darauf hingewiesen, dass diese an den Anforderungen der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule orientiert sind.
    Erläuterung: Ein GL-Kind im Bildungsgang Lernen befindet sich in der 4. Klasse; eine Benotung auf dem Zeugnis z. B. im Fach Mathematik kann dann erfolgen, wenn die Leistungen des Kindes in diesem Fach dem Stand der Klasse 3 (Pri) entsprechen.
1.2.3 Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung (Primarstufe)
ACHTUNG: zieldifferent unterrichtete Schüler!
Grundsätzlich gilt:
  • Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung erhalten nur am Schuljahresende ein Zeugnis (§ 41(2) AO-SF).
  • Die Leistungen werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und der Leistungsstand werden beschrieben.
  • Folgende Formulierung ist als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
    „NN wurde im Förderschwerpunkt … sonderpädagogisch gefördert und im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung unterrichtet.“
  • Ein Kind mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung soll die Klasse nicht wiederholen! Eine Versetzung findet nicht statt (§ 41(1) AO-SF). Der in den Zeugnisformularen evtl. enthaltene Versetzungsvermerk ist zu streichen. Dafür ist eine der folgenden Formulierungen einzusetzen:
    „N.N. nimmt im Schuljahr ... im 2. Schulbesuchsjahr am Unterricht der Schuleingangsphase teil.“
    „N.N. nimmt im Schuljahr ... am Unterricht der Klasse 3/ 4/ 5 teil.“
  • Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21(8) AO-SF gefasst (pädagogisch begründete Abweichung von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) so wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt.
  • Je nach Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Klassenkonferenz ist eine der folgenden Formulierungen als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen. (Im Zeugnis der Klasse 4 ist auf die bereits zum Halbjahr getroffene Entscheidung hinzuweisen.)
  • Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht. „Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom … besteht gemäß §17 AO-SF der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt … mit dem zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung weiterhin.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist. (Wechsel des Förderschwerpunkts von Geistiger Entwicklung auf Lernen und damit verbundener Wechsel des Bildungsgangs oder Wechsel eines weiteren Schwerpunkts KM, HK und SE) „NN wechselt gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom … den Förderschwerpunkt. Er/Sie wird zukünftig im Förderschwerpunkt … gefördert.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). (Im Bildungsgang Geistige Entwicklung unwahrscheinlich!) NN hat gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom …. keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr.“
  • Ein Wechsel des Förderortes bei unverändertem Förderschwerpunkt und Bildungsgang wird nicht im Zeugnis vermerkt.

1.3 Sekundarstufe I

1.3.1 Schüler im Bildungsgang der Haupt-/Real-/Sekundar-/Gesamtschule oder des Gymnasiums
ACHTUNG: zielgleich unterrichtete Schüler!

Es gilt § 21 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in den Schulen der Sekundarstufe I (APO SI). Soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden (§ 9(1) APO SI).

Grundsätzlich gilt:
  • Die Schüler mit bestehendem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf erhalten Zeugnisse wie die anderen Schüler der allgemeinen Schule. Die Zeugnisse unterscheiden sich lediglich durch die Bemerkungen.
  • Nachteilsausgleiche müssen bei der Leistungsbewertung berücksichtigt werden, werden aber nicht im Zeugnis erwähnt (siehe Kapitel 6.5).
  • Folgende Formulierung ist als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
    „NN wurde im Förderschwerpunkt … sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang … unterrichtet.“
  • Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21(8) AO-SF gefasst (pädagogisch begründete Abweichung von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) so wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt.
Für die Zeugnisse am Schuljahresende gilt zusätzlich:
  • Die Zeugnisse enthalten einen Versetzungsvermerk.
  • Je nach Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Klassenkonferenz (und ggf. Entscheidung der Schulaufsicht) ist eine der folgenden Formulierungen als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen.
  • Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht. „Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom … besteht gemäß §17 AO-SF der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt … mit dem zielgleichen Bildungsgang …weiterhin.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). „NN hat gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen/ der Bezirksregierung Arnsberg vom …. keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist. „NN wechselt gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen/ der Bezirksregierung Arnsberg vom … den Förderschwerpunkt. Er/Sie wird zukünftig im Förderschwerpunkt … gefördert.“
    Die Klassenkonferenz stellt am En-de des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Bildungsgangs (§ 17 (2) AO-SF) erforderlich ist. „NN wechselt gemäß §17 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen/ der Bezirksregierung Arnsberg vom … im Förderschwerpunkt … den Bildungsgang. Er/Sie wird zukünftig im Bildungsgang … unterrichtet.“
    Wichtig: Bei vorliegender Entscheidung, dass ein Wechsel in den Bildungsgang Lernen stattfindet, erfolgt kein Versetzungsvermerk mehr. Dieser wird gestrichen und durch den Satz „NN nimmt im Schuljahr … am Unterricht der Klasse … teil.“ ersetzt.
  • Ein Wechsel des Förderortes bei unverändertem Förderschwerpunkt und Bildungsgang wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Für den Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung gilt zusätzlich:
  • Ein Bericht zum Arbeits- und Sozialverhalten wird dem Zeugnis hinzugefügt, wenn die Versetzungskonferenz dies beschlossen hat und die Schulkonferenz dazu eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt hat. Je nach Umfang kann dieser Bericht dem Zeugnis als Anlage hinzugefügt werden. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen entfällt die Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
Für Abschlusszeugnisse gilt zusätzlich:
  • Auf Wunsch der Eltern wird auf die Bemerkung, dass der Schüler sonderpädagogisch gefördert wurde, sowie auf die Angabe des Förderschwerpunkts und des Bildungsgangs verzichtet.
  • Abschluss und Abgangszeugnisse enthalten keine Angaben zu Fehlzeiten und zum Arbeits- und Sozialverhalten.
1.3.2 Schüler im Bildungsgang Lernen (Sek I)
ACHTUNG: zieldifferent unterrichtete Schüler!
Grundsätzlich gilt:
  • Die Leistungen der Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.
  • Die Schulkonferenz kann beschließen, dass eine Bewertung in einzelnen Fächern zusätzlich mit einer Note möglich ist (§ 33(3) AO-SF). Eine Bewertung mit Noten setzt aber voraus, dass die Leistungen mindestens der vorhergehenden Klasse entsprechen. Die Noten werden in das Berichtzeugnis integriert. Es wird darauf hingewiesen, dass diese an den Anforderungen der vorhergehenden Jahrgangsstufe orientiert sind.
  • Ein Bericht zum Arbeits- und Sozialverhalten wird dem Zeugnis hinzugefügt, wenn die Versetzungskonferenz dies beschlossen hat und die Schulkonferenz dazu eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt hat. Je nach Umfang kann dieser Bericht dem Zeugnis als Anlage hinzugefügt werden. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen entfällt die Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
  • Folgende Formulierung ist als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
    „NN wurde im Förderschwerpunkt … sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang Lernen unterrichtet.“
  • Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21(8) AO-SF gefasst (pädagogisch begründete Abweichung von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) so wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt.
Für die Zeugnisse am Schuljahresende gilt zusätzlich:
  • Ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen soll die Klasse nicht wiederholen! Eine Versetzung findet nicht statt (§ 34 AO-SF). Anstelle eines Versetzungsvermerks ist folgende Formulierung zu verwenden:
    „N.N. nimmt im Schuljahr ... am Unterricht der Klasse …. teil.“
  • e nach Ergebnis der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist eine der Formulierungen aus Kapitel 6.2.2 (Primarstufe, Bildungsgang Lernen, S.6-3/6-4) als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen. Dabei ist ggf. „Entscheidung des Schulamts Hagen“ durch „Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg“ zu ersetzen.
  • Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt (§ 35(1) AO-SF). Dieses enthält keine Angaben zu Fehlzeiten und zum Arbeits- und Sozialverhalten.
Für die Zeugnisse am Ende der Klasse 9 gilt zusätzlich:
  • Sollte nach Einschätzung der Klassenkonferenz die Möglichkeit gegeben sein, den Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) zu erreichen(§ 35(3) und § 36 AO-SF), wird unter Bemerkungen aufgeführt:
    „NN nimmt im kommenden Schuljahr am Unterricht der Klasse 10 in einem besonderen Bildungsgang teil, mit dem Ziel, einen dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss zu erreichen.“
Für die Zeugnisse der Klasse 10 gilt zusätzlich:
  • Wird ein Schüler mit dem Ziel unterrichtet, den Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) zu erreichen (Bildungsgang nach § 35(3) AO-SF), dann müssen die Zeugnisse in allen Fächern zusätzlich Noten enthalten.
  • Wird nicht der Hauptschulabschluss (nach 9) angestrebt, so führt die Klasse 10 zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen. In dem Zeugnis zum Schuljahresende ist zu vermerken: „NN hat den Abschluss des Bildungsgangs Lernen erworben.“
  • Abschlusszeugnisse enthalten keine Angaben zu Fehlzeiten und zum Arbeits- und Sozialverhalten.
1.3.3 Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung (Sek I)
ACHTUNG: zieldifferent unterrichtete Schüler!
  • Es gelten alle Informationen des Kapitels 6.2.3 (Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung (Primarstufe)) entsprechend. In der Bemerkung zur Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist gegebenenfalls „Entscheidung des Schulamts Hagen“ durch „Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg“ zu ersetzen.
  • Zusätzlich gilt: Die Schüler erhalten am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt (§ 41(3) AO-SF). Dieses enthält keine Angaben zu den Fehlzeiten.

1.4 Autismus-Spektrums-Störung (ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf)

Bei Schülern mit Autismus-Spektrumsstörungen darf es keine Zeugnisbemerkung zu einer evtl. Begleitung durch eine Integrationskraft geben. Die Schüler sind nach dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu beurteilen, soweit kein anderer Bildungsgang nach AO-SF festgelegt wurde. Nachteilsausgleiche müssen berücksichtigt werden, werden aber nicht im Zeugnis vermerkt (s.u.).

Eine intensive Beratung der Eltern / der weiterführenden Schule im Rahmen des Übergangs von Klasse 4 in Klasse 5 durch die entsprechenden Lehrkräfte ist dringend anzuraten (vgl. AO-SF §17(6)). Bei Bedarf sollte Kontakt zur Fachberatung Autismus (Kontaktdaten in Kap. 7.1) aufgenommen werden.

1.5 Nachteilsausgleich in Leistungsfeststellung und Zeugnissen

Nachteilsausgleiche zielen darauf ab, Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und/oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durch gezielte Hilfestellungen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten in Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen.

Gesetzliche Grundlagen für den Nachteilsausgleich sind

  • §3 (3) Satz 2 des Grundgesetzes: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
  • §2 (9) des Schulgesetz NRW (vgl. Kapitel 2.2),
  • § 4 der AO-GS (Individuelle Förderung),
  • § 6 (9) der APO-S I: Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Ein Nachteilsausgleich kann gewährt werden

  • bei festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und zielgleichem Bildungsgang,
  • bei Vorliegen einer Behinderung oder einer medizinisch attestierten langfristigen chronischen Erkrankung ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (fachärztliche Diagnose muss vorliegen),
  • bei einer medizinisch diagnostizierten Störung im autistischen Spektrum,
  • bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Schreibens gemäß dem LRS-Erlass vom 19.07.1991.

Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung (zeitlich, technisch, räumlich, personell) und nur in Ausnahmefällen auf die Modifizierung von Aufgaben.

Vorgehen bei Gewährung von Nachteilsausgleichen:

  • Eltern oder Lehrkräfte beantragen den Nachteilsausgleich formlos bei der Schulleitung,
  • Klassenkonferenz berät unter Einbeziehung der Eltern über Art und Form der individuell angepassten Nachteilsausgleiche,
  • Schulleitung entscheidet über die Gewährung
  • Eltern werden über die Entscheidung informiert, die Entscheidung und der Nachweis über die erfolgte Elterninformation werden in der Schülerakte dokumentiert,
  • Nachteilsausgleiche werden nicht im Zeugnis vermerkt!
  • Für Zentrale Prüfungen 10 gilt: Damit durch die Schulleitung ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, muss dieser zuvor regelmäßig fortgeschrieben und durchgängig dokumentiert worden sein. Für die Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sprache, Sehen und für Autismus-Spektrum-Störungen werden modifizierte Prüfungsaufgaben zentral zur Verfügung gestellt.

Ausführliche Informationen zum Nachteilsausgleich finden sich im Bildungsportal unter folgendem link:
Externer Link zu weiteren Informationen

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