Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF an die zuständige Schulaufsichtsbehörde können stellen
Ein Antrag für Schulanfängerkinder ist für Kinder mit vermutetem Förderschwerpunkt im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) nur sinnvoll, wenn die Eltern die Beschulung an einer Förderschule wünschen! Jedes Kind muss während der Schuleingangsphase auch ohne die Durchführung eines Verfahrens an der Grundschule individuell (wenn notwendig auch sonderpädagogisch) gefördert werden.
Bei Schulanfängern sollte in jedem Fall (auch bei Antragstellung an einer Förderschule) die zuständige, nächstgelegene Grundschule die Einleitung des Verfahrens und die Antragsbegründung durchführen.
Da anlässlich des Anmeldeverfahrens an der Grundschule nur die Eltern einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF stellen können, kann die allgemeine Schule in diesem Zusammenhang nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Eltern tätig werden. Verweigern diese ihr Einverständnis, wird das Kind regelgerecht eingeschult. Die Möglichkeiten der allgemeinen Schule, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt einen eigenständigen Antrag zu stellen, werden im folgenden Kapitel dargestellt.
Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF an die zuständige Schulaufsichtsbehörde können stellen
Für die Antragstellung durch die Schule gilt:
§ 2 VIII SchulG: | Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schüler:innen begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen. |
§ 4 AO-GS: | Schüler:innen werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können. |
Der Antrag besteht aus
sowie als Anlagen:
Alle Formblätter zum Antrag müssen in doppelter Ausfertigung beim Schulamt (Grund- und Hauptschulen) bzw. bei der Bezirksregierung (übrige Schulformen der Sek I) eingereicht werden!
Der Bericht soll nicht von den Sonderpädagogen der Schule verfasst und unterschrieben werden, gleichwohl können diese beratend zur Antragsbegründung beitragen. Die nachfolgende Gliederung ist unbedingt einzuhalten, zu allen Gliederungspunkten sind die entsprechenden Aussagen zu machen.
Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat; § 12(2). Unvollständige und nicht schlüssig begründete Anträge werden an die antragstellende Schule zurückgegeben oder abgelehnt. Dem Antrag muss nicht prinzipiell stattgegeben werden, auch dann nicht, wenn die Eltern die Antragsteller sind.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob das Verfahren eröffnet wird. Bei Eröffnung des Verfahrens werden eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel der Klassenlehrer) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.
Eine Kopie der Beauftragung erhält die beantragende Schule zur Kenntnis. Die federführende sonderpädagogische Lehrkraft setzt sich mit der Lehrkraft der allgemeinen Schule in Verbindung. Die beauftragten Lehrkräfte führen das Verfahren gemeinsam durch (dialogisches Verfahren), d. h. auch bei dem zu erstellenden pädagogischen Gutachten sind beide Lehrkräfte beteiligt. Schwerpunkte und Verantwortungsbereiche für das pädagogische Gutachten werden im Vorfeld durch die Lehrkräfte vereinbart.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob das Verfahren eröffnet wird. Bei Eröffnung des Verfahrens werden eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel der Klassenlehrer) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Eine Kopie der Beauftragung erhält die beantragende Schule zur Kenntnis. Die federführende sonderpädagogische Lehrkraft setzt sich mit der Lehrkraft der allgemeinen Schule in Verbindung. Die beauftragten Lehrkräfte führen das Verfahren gemeinsam durch (dialogisches Verfahren), d. h. auch bei dem zu erstellenden pädagogischen Gutachten sind beide Lehrkräfte beteiligt. Schwerpunkte und Verantwortungsbereiche für das pädagogische Gutachten werden im Vorfeld durch die Lehrkräfte vereinbart.
Die beauftragten Lehrkräfte stellen im Dialog Art und Umfang der gegebenenfalls notwendigen sonderpädagogischen Förderung fest (§13 AO-SF). Im Rahmen des Auftrags dienen zur Diagnostik
Die beauftragten Lehrkräfte bestimmen eigenverantwortlich den zeitlichen Rahmen der notwendigen Untersuchungen. In Absprache mit den Schulleitungen soll der Unterrichtsausfall so gering wie möglich sein. Elterngespräche sind nach dem Unterricht zu führen. Bei nicht oder nur wenig deutsch sprechenden Schülern ist im Bedarfsfall (Nationalität alleine begründet keinen Bedarf) ein sprachkundiger Vermittler hinzuzuziehen. Sprach- und Kulturvermittler können bei Bedarf über das Kommunale Integrationszentrum oder die Diakonie Mark Ruhr angefordert werden.
Bei Schulanfängern entscheiden die beauftragten Lehrkräfte, wo die Überprüfung stattfinden kann.
Wenn im Laufe des Verfahrens ein anderer als der ursprünglich vermutete Unterstützungsbedarf erkennbar wird, ist es sinnvoll, eine weitere Lehrkraft für Sonderpädagogik mit der entsprechenden Fachrichtung hinzuzuziehen. In diesem Fall wird bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine weitere zu beauftragende Lehrkraft beantragt (formlos schriftlich).
Die Bearbeitungszeit für die Durchführung der Diagnostik und die Erstellung des Gutachtens (siehe Kap. Pädagogisches Gutachten gemäß § 13 AO-SF) sollte ca. 6-8 Wochen nicht überschreiten. Bei Verzögerung sollte bitte umgehend das Schulamt informiert und die Gründe aufgeführt werden.
Das pädagogische Gutachten ist eine Verknüpfung aus allen zur Verfügung stehenden Informationen und leistet in der Zusammenfassung eine gutachterliche Interpretation aller relevanten Daten. Ausschließlich verweisende Erläuterungen (z. B. „siehe Antragsbegründung“, „siehe schulärztliches Gutachten“) sind wenig hilfreich. Das Gutachten sollte keine Wertungen enthalten.
Bei der Abfassung des pädagogischen Gutachtens ist die nachfolgende Gliederung einzuhalten. (Sollten Punkte nicht zutreffen, so können diese mit einem Spiegelstrich als Leerfeld ausgewiesen werden.)
Die Ausführungen sollten ausführlich und differenziert den Unterstützungsbedarf und bei Vorliegen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs den bzw. die Förderschwerpunkt(e) darstellen. Das Gutachten enthält keine Förderortempfehlung! Der bzw. die Förderschwerpunkt(e), ggf. die Bestimmung des vorrangigen Schwerpunkts und des Bildungsganges müssen sich sachlogisch aus dem diagnostizierten Unterstützungsbedarf ergeben und gemäß dem entsprechenden Paragraphen begründet sein! Ebenso sollen Empfehlungen für die Rahmenbedingungen am zukünftigen Förderort ausführlich und begründet dargelegt werden.
Zu den Voraussetzungen zur Realisierung der einzelnen Förderschwerpunkte wird auf die §§ 4-8 der AO-SF verwiesen.
Ein schulärztliches Gutachten wird von der Schulaufsicht nur noch dann in Auftrag gegeben, wenn dies erforderlich erscheint (§13(3)). Ob eine Beauftragung erfolgt ist, ist auf dem Begleitbogen (Formblatt 1.2) vermerkt. Ergeben sich erst im Verlauf des Verfahrens Hinweise darauf, dass eine schulärztliche Untersuchung notwendig ist, so ist die Schulaufsicht entsprechend zu informieren. Ist eine schulärztliche Untersuchung veranlasst, so muss in jedem Fall das schulärztliche Gutachten abgewartet und in das pädagogische Gutachten einbezogen werden.
Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern während der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein. Sie informieren die Eltern im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote (§13 (2)).
In der Regel sind im Verlauf des Verfahrens mindestens zwei Elterngespräche notwendig: Zu einem frühen Zeitpunkt sollten die Eltern über das Verfahren informiert werden und es erfolgt eine Erhebung anamnestischer Informationen sowie der Vorstellungen der Eltern zum Unterstützungsbedarf. In einem späteren Gespräch werden den Eltern die Ergebnisse der Untersuchungen und die Empfehlungen der Gutachter mitgeteilt. Sie können in diesem beratenden Gespräch zu dem Gutachten Stellung nehmen und ihre Wünsche zum künftigen Förderort dokumentieren.
Wichtig ist, alle Gesprächsprotokolle, insbesondere das Formblatt 3.2 von den Eltern gegenzeichnen zu lassen. Wird dies von ihnen verweigert, genügt ein kurzer Vermerk auf dem Gesprächsprotokoll.
Hinweis: Bei zwei fehlgeschlagenen Versuchen zur Durchführung eines Gesprächs mit den Eltern wird dies im Gutachten vermerkt. Die zweite Einladung an die Eltern sollte mit einem Zustellungsnachweis erfolgen.
Das Gutachten schließt mit einem begründeten Vorschlag für die gemäß §14 (1) zu treffende Entscheidung. Es erfolgt eine kurze und prägnante Zusammenfassung. In dieser sollen die im Gutachten zusammen getragenen Daten eindeutig und schlüssig den Unterstützungsbedarf und den Schwerpunkt entsprechend den §§ 4-8 der AO-SF belegen. Die jeweiligen Paragraphen müssen wörtlich zitiert werden. Die Formulierungen der Paragraphen müssen darüber hinaus immer bezogen auf die individuelle Situation des Kindes belegt werden. Folgende Punkte müssen erfasst werden:
Hinweis: Wird kein Einvernehmen beider beauftragten Lehrkräfte erzielt, sollte Kontakt zu den KoGL aufgenommen werden.
Beide Gutachter müssen das Gutachten unterschreiben! Der Name und die Dienstbezeichnung müssen in gedruckter Form unter den Unterschriften ausgewiesen sein.
Das pädagogische Gutachten ist in folgender Reihenfolge zu heften und fortlaufend durchzunummerieren:
Das somit vollständige pädagogische Gutachten wird an die zuständige Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet. Unvollständige pädagogische Gutachten und solche, die nicht der vorgegebenen Form und Reihenfolge entsprechen, werden den beauftragten Lehrkräften zur Nachbesserung zurückgegeben!
Die Weiterleitung des vollständigen pädagogischen Gutachtens an die zuständige Schulaufsichtsbehörde geschieht in der Regel durch die Schulleitung der Stammschule der beauftragen sonderpädagogischen Lehrkraft. Die Schulleitung der allgemeinen Schule ist über die Ergebnisse zu informieren.
Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet über Unterstützungsbedarf, den Förderschwerpunkt bzw. die Förderschwerpunkte und die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung (§14 AO-SF).
Wahl des Förderortes (§16 AO-SF): Die Schulaufsicht schlägt den Eltern als Förderort mindestens eine allgemeine Schule vor. Hierzu ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Es handelt sich dabei um Einzelfallentscheidungen, sofern keine entsprechenden Schwerpunktschulen benannt sind. Auf Wunsch der Eltern wird ihnen als Förderort auch eine geeignete Förderschule vorgeschlagen.
Die Entscheidung wird den Eltern und den beteiligten Schulen in einem entsprechenden Bescheid mitgeteilt. Der Bescheid ist versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, gegebenenfalls wird die sofortige Vollziehung des Bescheides im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Begründung des Bescheides ergibt sich im Wesentlichen aus der Zusammenfassung aus dem pädagogischen Gutachten. Da der Bescheid ggf. in vollem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muss, wird an dieser Stelle noch einmal auf die Bedeutung dieser Zusammenfassung hingewiesen. Wurde seitens der beauftragten Lehrkräfte kein Einvernehmen mit den Eltern hinsichtlich des Unterstützungsbedarfs erzielt, so werden weitere Gespräche zwischen Eltern und Schulaufsichtsbehörde (bzw. den KoGLs) geführt. Die Eltern werden zu einem Gespräch eingeladen; gegebenenfalls werden Gutachten weiterer Fachkräfte und Fachdienste eingeholt. Das Einvernehmen mit den Eltern wird angestrebt. Die Schulaufsicht gibt den Eltern auf Wunsch Einsicht in das Gutachten bzw. eine Kopie.
Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen (§17(1) AO-SF). Spätestens zwei Wochen vor Schuljahresende muss für alle Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf die jährliche Überprüfung in der Schülerakte dokumentiert sein. Sofern Änderungen notwendig werden, sind die unten dargestellten Abläufe und die Fristen einzuhalten.
Unterstützungsbedarf bleibt bestehen §17(1) |
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Änderung des Unterstützungsbedarfs (Fristen beachten! - siehe Kap. Fehler: Referenz nicht gefunden): | |
Wechsel des Förderortes oder des Bildungsganges §17(2) |
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Wechsel des Förderschwerpunktes oder des vorrangigen Förderschwerpunkts §18(3) |
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Beendigung der sonderpädagogischen Förderung §18(1) |
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Eine Bemerkung über das Ergebnis der jährlichen Überprüfung ist in jedem Fall in das Zeugnis zum Schuljahresende, in der Jahrgangsstufe 4 in das Halbjahreszeugnis aufzunehmen
In der AO-SF werden die folgenden Förderschwerpunkte festgelegt: Lernen (LE), Sprache (SQ), Emotionale und soziale Entwicklung (ESE), Geistige Entwicklung (GG), Körperliche und motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) und Sehen (SE). Darüber hinaus werden in der AO-SF drei Bildungsgänge unterschieden:
Die Form der Zeugnisse richtet sich nach dem zugeordneten Bildungsgang. Die erteilten Abschlüsse richten sich ebenfalls nach dem Bildungsgang, den ein Schüler/eine Schülerin durchläuft. Der Tabelle ist zu entnehmen, welche Kombinationen von Förderschwerpunkt und Bildungsgang möglich sind.
Förderschwer-punkt / Bildungsgang | Hören und Kommuni-kation | Körperliche und motorische Entwicklung | Sehen | Emotionale und soziale Entwicklung | Sprache | Lernen | Geistige Entwicklung |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Allgemeine Schule | X | X | X | X | X | ||
Lernen | X | X | X | X | X | X | |
Geistige Entwicklung | X | X | X | X |
Es gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und Stundentafeln der Grundschule.
Grundsätzlich gilt:
Für die Zeugnisse am Schuljahresende der Jahrgänge 1-3 und die Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 4 gilt zusätzlich:
Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf bleibt weiterhin unverändert bestehen (§ 21 AO-SF). | |
Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres oder bei den Beratungen zum Übergang in die Sekundarstufe fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). | |
Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres oder bei den Beratungen zum Übergang in die Sekundarstufe fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist. | |
Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres oder bei den Beratungen zum Übergang in die Sekundarstufe fest, dass ein Wechsel des Bildungsgangs (§ 17 (2) AO-SF) erforderlich ist. | Wichtig: Bei vorliegender Entscheidung, dass ein Wechsel in den Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung stattfindet, erfolgt kein Versetzungsvermerk mehr. Dieser wird gestrichen und durch den Satz „NN nimmt im Schuljahr … am Unterricht der Klasse … teil.“ ersetzt. |
Grundsätzlich gilt:
Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf bleibt weiterhin unverändert bestehen (§ 21 AO-SF). | |
Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). | |
Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist ( |
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Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel in den Bildungsgang der allgemeinen Schule erfolgen kann, jedoch sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in einem anderen Förderschwerpunkt bestehen bleibt. | Deshalb wird NN zukünftig zielgleich im Bildungsgang der allgemeinen Schule unterrichtet. NN hat aber weiterhin sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt…“ |
Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht. | |
Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist. ( |
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Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). ( |
Es gilt § 21 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in den Schulen der Sekundarstufe I (APO SI). Soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden (§ 9(1) APO SI).
Grundsätzlich gilt:Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht. | |
Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). | |
Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist. | |
Die Klassenkonferenz stellt am En-de des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Bildungsgangs (§ 17 (2) AO-SF) erforderlich ist. | Wichtig: Bei vorliegender Entscheidung, dass ein Wechsel in den Bildungsgang Lernen stattfindet, erfolgt kein Versetzungsvermerk mehr. Dieser wird gestrichen und durch den Satz |
Bei Schülern mit Autismus-Spektrumsstörungen darf es keine Zeugnisbemerkung zu einer evtl. Begleitung durch eine Integrationskraft geben. Die Schüler sind nach dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu beurteilen, soweit kein anderer Bildungsgang nach AO-SF festgelegt wurde. Nachteilsausgleiche müssen berücksichtigt werden, werden aber nicht im Zeugnis vermerkt (s.u.).
Eine intensive Beratung der Eltern / der weiterführenden Schule im Rahmen des Übergangs von Klasse 4 in Klasse 5 durch die entsprechenden Lehrkräfte ist dringend anzuraten (vgl. AO-SF §17(6)). Bei Bedarf sollte Kontakt zur Fachberatung Autismus (Kontaktdaten in Kap. 7.1) aufgenommen werden.
Nachteilsausgleiche zielen darauf ab, Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und/oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durch gezielte Hilfestellungen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten in Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen.
Gesetzliche Grundlagen für den Nachteilsausgleich sind
Ein Nachteilsausgleich kann gewährt werden
Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung (zeitlich, technisch, räumlich, personell) und nur in Ausnahmefällen auf die Modifizierung von Aufgaben.
Vorgehen bei Gewährung von Nachteilsausgleichen:
Ausführliche Informationen zum Nachteilsausgleich finden sich im Bildungsportal unter folgendem link:
Externer Link zu weiteren Informationen