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Antrag bei Schulanfängerkindern

Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF an die zuständige Schulaufsichtsbehörde können stellen

  • die Eltern bei der Anmeldung an der allgemeinen Schule (zuständige Grundschule)
  • die Eltern bei der Anmeldung in den Fällen Geistige Behinderung, Körperbehinderung, Hörschädigungen, Sehschädigungen auch an einer Förderschule.

Ein Antrag für Schulanfängerkinder ist für Kinder mit vermutetem Förderschwerpunkt im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache) nur sinnvoll, wenn die Eltern die Beschulung an einer Förderschule wünschen! Jedes Kind muss während der Schuleingangsphase auch ohne die Durchführung eines Verfahrens an der Grundschule individuell (wenn notwendig auch sonderpädagogisch) gefördert werden.

Bei Schulanfängern sollte in jedem Fall (auch bei Antragstellung an einer Förderschule) die zuständige, nächstgelegene Grundschule die Einleitung des Verfahrens und die Antragsbegründung durchführen.

Da anlässlich des Anmeldeverfahrens an der Grundschule nur die Eltern einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF stellen können, kann die allgemeine Schule in diesem Zusammenhang nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Eltern tätig werden. Verweigern diese ihr Einverständnis, wird das Kind regelgerecht eingeschult. Die Möglichkeiten der allgemeinen Schule, ggf. zu einem späteren Zeitpunkt einen eigenständigen Antrag zu stellen, werden im folgenden Kapitel dargestellt.

Antrag für Kinder, die bereits die Schule besuchen

Einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach der AO-SF an die zuständige Schulaufsichtsbehörde können stellen

  • die Eltern über die allgemeine Schule (§11 AO-SF),
  • die allgemeine Schule in Ausnahmefällen nach vorheriger Information der Eltern unter Angabe der wesentlichen Gründe (§12 AO-SF).

Für die Antragstellung durch die Schule gilt:

  • Eine Antragstellung durch die Schule kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Kind nicht zielgleich unterrichtet werden kann (vermutete Förderschwerpunkte Lernen oder Geistige Entwicklung) oder wenn bei vermutetem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung Selbst- oder Fremdgefährdung beobachtet wird (§12 (1)).
  • Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat (§12 (2)):
    § 2 VIII SchulG: Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schüler:innen begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.
    § 4 AO-GS: Schüler:innen werden durch die Grundschule individuell gefördert. Dies gilt vor allem für Kinder, die besonderer Unterstützung bedürfen, um erfolgreich im Unterricht mitarbeiten zu können.
    Eine begleitende Elternberatung über die Probleme des Kindes und Hinweise zu den Fördermaßnahmen sind notwendig. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang auch fächerübergreifende Fördermöglichkeiten im Bereich der Wahrnehmungsschulung, des motorischen und feinmotorischen Trainings usw. Der dreijährige Verbleib in der Schuleingangsstufe oder eine Klassenwiederholung sind keine zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach der AO-SF.
  • Die Eltern sind frühzeitig über die auftretenden Schwierigkeiten zu informieren. Sie müssen in diesem Fall über eine beabsichtigte Einleitung des Verfahrens unter Angabe der wesentlichen Gründe informiert werden (§12 (1)).
    • Es ist nicht das Einverständnis der Eltern erforderlich! Die Kenntnisnahme der Information sollte aber schriftlich bestätigt werden.
    • Die Eltern sollten auch über eine möglicherweise erforderliche Untersuchung beim Gesundheitsamt informiert werden.
    • Bei nicht deutsch sprechenden Eltern ist ein Dolmetscher zu beteiligen. Sprach- und Kulturvermittler können bei Bedarf über das kommunale Integrationszentrum oder die Diakonie Mark Ruhr (siehe Kapitel 7.4) angefordert werden.
  • Bei vermutetem Förderschwerpunkt Lernen ist die Antragstellung erst ab dem dritten Schulbesuchsjahr der Grundschule (im dritten Jahr in der Schuleingangsphase) möglich.
  • An weiterführenden Schulen ist die Antragstellung nach Ende der Klasse 6 bei vermutetem Förderschwerpunkt Lernen nicht mehr, bei den übrigen Förderschwerpunkten nur noch in Ausnahmefällen möglich (§12(3, 4). In der Regel sollte die Antragstellung während des 6. Schuljahres frühzeitig und fristgerecht erfolgen.
  • Bei neu zugewanderten Kindern und Jugendlichen sollte eine ausreichende Zeit der Eingewöhnung in das deutsche Schulsystem und des Spracherwerbs abgewartet werden. Sind über einen längeren Zeitraum Schwierigkeiten zu beobachten, die über das übliche Maß der Sprach- und Integrationsprobleme hinaus gehen, kann für diese Kinder auch in höheren Jahrgangsstufen noch eine Überprüfung erfolgen.

Der formgerechte Antrag

Der Antrag besteht aus

  • Formblatt 1.1 „Einleitung des Verfahrens zur Entscheidung...“
  • Formblatt 1.2 Begleitbogen
  • Formblatt 1.3 Bogen für Schüler:innen
  • Formblatt 1.4 Antrag der Eltern
    ODER
    Formblatt 1.5 Erklärung der Eltern bei Antragstellung durch die Schule
  • Ausführlicher und schlüssiger Bericht zur Begründung des Antrags (s.u.)

sowie als Anlagen:

  • bei Schulkindern:
    Zeugnisse
    Förderpläne
  • bei Schulanfängerkindern:
    Bericht über die durchgeführte Diagnose zur Anmeldung (Beobachtungen aus dem Schulspiel,)
    Bericht über Gespräche mit den Eltern (kurze Standardformulierungen reichen nicht aus!)
  • ggf. Gutachten, Berichte von Ärzten, Therapeuten, Kindertageseinrichtungen (sofern von den Eltern ausgehändigt)
  • ggf. Entbindung von der Schweigepflicht (Formblatt 3.7)

Alle Formblätter zum Antrag müssen in doppelter Ausfertigung beim Schulamt (Grund- und Hauptschulen) bzw. bei der Bezirksregierung (übrige Schulformen der Sek I) eingereicht werden!

Hinweise zum Bericht zur Begründung des Antrags

Der Bericht soll nicht von den Sonderpädagogen der Schule verfasst und unterschrieben werden, gleichwohl können diese beratend zur Antragsbegründung beitragen. Die nachfolgende Gliederung ist unbedingt einzuhalten, zu allen Gliederungspunkten sind die entsprechenden Aussagen zu machen.

  • 1. Personaldaten
  • 2. bisheriger Bildungsweg und aktuelle Lernbedingungen (ggf. einschließlich Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste)
  • 3. Lernentwicklung und Leistungsstand
  • 4. Arbeits- und Sozialverhalten (bei ESE: Selbst- oder Fremdgefährdung deutlich machen, bisherige Ordnungsmaßnahmen auflisten!)
  • 5. Lebensumfeld
  • 6. Bisherige schulische Förderung einschließlich Förderdiagnose und Förderpläne: Hier sollen alle Maßnahmen aufgeführt werden, die Sie im Unterricht zur inneren und äußeren Differenzierung bzw. als Hilfe für das Kind angewandt haben. Wichtig ist, dass ein inhaltlicher Zusammenhang deutlich wird zwischen den Lernschwierigkeiten des Kindes und den von Ihnen durchgeführten unterstützenden Maßnahmen. Auch Fördermaßnahmen zur Schulung der Motorik, Sensomotorik und Wahrnehmung sowie außerschulische Förder- und Therapiemaßnahmen sollten mit einbezogen werden.
  • 7. Hinweis auf den vermuteten Förderschwerpunkt
  • 8. Datum und Unterschrift des Klassenlehrers

Eröffnung und Beauftragung

Ein Verfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat; § 12(2). Unvollständige und nicht schlüssig begründete Anträge werden an die antragstellende Schule zurückgegeben oder abgelehnt. Dem Antrag muss nicht prinzipiell stattgegeben werden, auch dann nicht, wenn die Eltern die Antragsteller sind.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob das Verfahren eröffnet wird. Bei Eröffnung des Verfahrens werden eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel der Klassenlehrer) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

Eine Kopie der Beauftragung erhält die beantragende Schule zur Kenntnis. Die federführende sonderpädagogische Lehrkraft setzt sich mit der Lehrkraft der allgemeinen Schule in Verbindung. Die beauftragten Lehrkräfte führen das Verfahren gemeinsam durch (dialogisches Verfahren), d. h. auch bei dem zu erstellenden pädagogischen Gutachten sind beide Lehrkräfte beteiligt. Schwerpunkte und Verantwortungsbereiche für das pädagogische Gutachten werden im Vorfeld durch die Lehrkräfte vereinbart.

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob das Verfahren eröffnet wird. Bei Eröffnung des Verfahrens werden eine sonderpädagogische Lehrkraft und eine Lehrkraft der allgemeinen Schule (in der Regel der Klassenlehrer) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt. Eine Kopie der Beauftragung erhält die beantragende Schule zur Kenntnis. Die federführende sonderpädagogische Lehrkraft setzt sich mit der Lehrkraft der allgemeinen Schule in Verbindung. Die beauftragten Lehrkräfte führen das Verfahren gemeinsam durch (dialogisches Verfahren), d. h. auch bei dem zu erstellenden pädagogischen Gutachten sind beide Lehrkräfte beteiligt. Schwerpunkte und Verantwortungsbereiche für das pädagogische Gutachten werden im Vorfeld durch die Lehrkräfte vereinbart.

Diagnostik

Die beauftragten Lehrkräfte stellen im Dialog Art und Umfang der gegebenenfalls notwendigen sonderpädagogischen Förderung fest (§13 AO-SF). Im Rahmen des Auftrags dienen zur Diagnostik

  • die bisher getroffenen Feststellungen der allgemeinen Schule,
  • Gespräche mit den Eltern (Formblatt 3.6. Einladung zum Gespräch / Formblatt 3.2 Dokumentation des Abschlussgespräches / Erklärung der Eltern)
  • eventuell eine Unterrichtshospitation oder Hospitation in der Kindertageseinrichtung,
  • die Ergebnisse von Untersuchungsverfahren (Standardisierte Tests sind nicht vorgeschrieben, aber hilfreich! Sie sind ein Baustein für die Begründung des Unterstützungsbedarfs!),
  • ggf. das schulärztliche Gutachten (dieses wird von der Schulaufsichtsbehörde veranlasst, soweit es erforderlich erscheint),
  • Gutachten anderer Stellen.

Die beauftragten Lehrkräfte bestimmen eigenverantwortlich den zeitlichen Rahmen der notwendigen Untersuchungen. In Absprache mit den Schulleitungen soll der Unterrichtsausfall so gering wie möglich sein. Elterngespräche sind nach dem Unterricht zu führen. Bei nicht oder nur wenig deutsch sprechenden Schülern ist im Bedarfsfall (Nationalität alleine begründet keinen Bedarf) ein sprachkundiger Vermittler hinzuzuziehen. Sprach- und Kulturvermittler können bei Bedarf über das Kommunale Integrationszentrum oder die Diakonie Mark Ruhr angefordert werden.

Bei Schulanfängern entscheiden die beauftragten Lehrkräfte, wo die Überprüfung stattfinden kann.

Wenn im Laufe des Verfahrens ein anderer als der ursprünglich vermutete Unterstützungsbedarf erkennbar wird, ist es sinnvoll, eine weitere Lehrkraft für Sonderpädagogik mit der entsprechenden Fachrichtung hinzuzuziehen. In diesem Fall wird bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine weitere zu beauftragende Lehrkraft beantragt (formlos schriftlich).

Die Bearbeitungszeit für die Durchführung der Diagnostik und die Erstellung des Gutachtens (siehe Kap. Pädagogisches Gutachten gemäß § 13 AO-SF) sollte ca. 6-8 Wochen nicht überschreiten. Bei Verzögerung sollte bitte umgehend das Schulamt informiert und die Gründe aufgeführt werden.

Pädagogisches Gutachten gemäß § 13 AO-SF

Das pädagogische Gutachten ist eine Verknüpfung aus allen zur Verfügung stehenden Informationen und leistet in der Zusammenfassung eine gutachterliche Interpretation aller relevanten Daten. Ausschließlich verweisende Erläuterungen (z. B. „siehe Antragsbegründung“, „siehe schulärztliches Gutachten“) sind wenig hilfreich. Das Gutachten sollte keine Wertungen enthalten.

Bei der Abfassung des pädagogischen Gutachtens ist die nachfolgende Gliederung einzuhalten. (Sollten Punkte nicht zutreffen, so können diese mit einem Spiegelstrich als Leerfeld ausgewiesen werden.)

  • Persönliche Angaben (s. Formblatt 3.1)
    • Name des Kindes
    • Geburtsdatum
    • Klasse
    • Name der Eltern
    • Adresse, Telefon (Aktualität prüfen!)
    • Lehrkraft der Regelschule
    • Lehrkraft der Förderschule
  • Anlass und Fragestellung der Begutachtung
  • Bisheriger Bildungsweg (tabellarisch)
    • Vorschulische Förderung
    • Einschulung
    • Kindertageseinrichtung: ja / nein
    • Dauer der Schuleingangsphase
    • Ggf. Wiederholungen (freiwillig oder aufgrund von Nichtversetzung)
    • Ggf. Schulwechsel
  • Bisheriger Bildungsweg (ausführlich)
    • Schulische Rahmenbedingungen (Klassenstruktur, Klassengröße usw.)
    • Gutachten weiterer Fachkräfte oder Fachdienste. Falls vorhanden: Unterlagen beifügen (Arztberichte, psychologische Gutachten, Kindergartenberichte usw.)
    • Förderdiagnose, Förderpläne
  • Lebensumfeld
    • Beschreibung des Lebensumfelds nur, soweit dies für die schulische Bildung und Erziehung von Bedeutung ist
    • Familiensituation: Umstände (behutsame Formulierung)
    • Außerfamiliäre Unterbringung, Kontakt zum Jugendamt, besondere ärztliche Betreuung
    • Erkenntnisse aus dem Freizeitbereich, Interessen, Fähigkeiten
  • Körperliche und motorische Entwicklung
    • Grob- und Feinmotorik
    • Allgemeine Mobilität
    • Sensorische Integration
    • Umgang mit Bewegungsbeeinträchtigungen, Kompensationsfähigkeit
  • Wahrnehmung
    • visuell
    • auditiv
    • ggf. weitere Auffälligkeiten (taktil, vestibulär,…)
  • Kognitive Entwicklung
    • Merkfähigkeit
    • Fähigkeit zu Analogiebildung und schlussfolgerndem Denken
    • Transferleistung
    • Standardisierte (nonverbale) Tests
  • Arbeits- und Sozialverhalten
    • Emotionale und soziale Entwicklung
    • Kooperationsfähigkeit, Interaktionsfähigkeit
    • Frustrationstoleranz, Fähigkeit zur Selbststeuerung
    • Ich-Stärke
    • Ängstlichkeit
    • Verhaltensprobleme
    • Persönlichkeitsentwicklung unter dem Aspekt schulischer Anforderungsprofile
    • Seelische Gesamtverfassung
    • Konzentration
    • Arbeitseifer und Durchhaltevermögen
  • Lernentwicklung und Leistungsstand
    • Lernstand in den Kernfächern
    • Interessen, Begabungsschwerpunkte, Motivation, Kreativität
    • Teilleistungsstörungen, Belastungsfaktoren, besondere Defizite
    • Unterrichtsbeobachtungen, Lernzielkontrollen
    • Kommunikationsfähigkeit: Sprachkompetenz und Sprechhemmungen bzw. Sprechstörungen, Leistungen in der Muttersprache
    • Lernstandsdiagnose
  • Bisherige Fördermaßnahmen
    • Chancen und Schwierigkeiten bei der bisherigen Förderung
    • Darstellung, warum die Fördermaßnahmen der Regelschule nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben
    • Förderpläne
    • Ordnungsmaßnahmen
  • Empfehlungen der Gutachter zum sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf und zu Förderschwerpunkt(en)

    Die Ausführungen sollten ausführlich und differenziert den Unterstützungsbedarf und bei Vorliegen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs den bzw. die Förderschwerpunkt(e) darstellen. Das Gutachten enthält keine Förderortempfehlung! Der bzw. die Förderschwerpunkt(e), ggf. die Bestimmung des vorrangigen Schwerpunkts und des Bildungsganges müssen sich sachlogisch aus dem diagnostizierten Unterstützungsbedarf ergeben und gemäß dem entsprechenden Paragraphen begründet sein! Ebenso sollen Empfehlungen für die Rahmenbedingungen am zukünftigen Förderort ausführlich und begründet dargelegt werden.

    Zu den Voraussetzungen zur Realisierung der einzelnen Förderschwerpunkte wird auf die §§ 4-8 der AO-SF verwiesen.

    • Problemanalyse
    • Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigungen im direkten Vergleich mit den Anforderungen und konkreten Fördermöglichkeiten der allgemeinen Schule
    • Definition der Behinderung(en) gemäß den §§ 4-8 AO-SF
    • Benennen des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs und des Förderschwerpunktes bzw. der Förderschwerpunkte, dann mit vorrangigem Förderschwerpunkt; Benennen der Notwendigkeit eines zieldifferenten Bildungsganges
    • Elternwunsch zum Förderort: Gemeinsames Lernen in der allgemeinen Schule oder eine Förderschule mit dem entsprechenden (vorrangigen) Förderschwerpunkt.
      Hinweis: Die Schulaufsichtsbehörde ermittelt, welche allgemeinen Schulen mit Angeboten Gemeinsamen Lernens und welche Förderschulen die Schülerin oder der Schüler besuchen könnte. Sie bittet die Eltern um eine Erklärung darüber, ob sie für ihr Kind anstelle des Besuchs einer allgemeinen Schule den Besuch einer Förderschule wählen (vgl. §13(5), Formblatt 3.2).
    • Im Falle des Gemeinsamen Lernens sind zwingend notwendige (nicht: wünschenswerte) Rahmenbedingungen auf jeden Fall zu benennen, die mit dem Schulträger abzustimmen sind:
      • räumliche Voraussetzungen (z. B. Gruppenraum, Behindertentoilette, Fahrstuhl, ebenerdig erreichbare Räume o. ä.)
      • sächliche Voraussetzungen (Mobiliar, Unterrichtsmaterialien u. a., wenn möglich auch mit Produktbezeichnung oder Bezugsquelle)
      • Empfehlungen zur ergänzenden, personellen Unterstützung (Integrationskräfte dürfen nicht als Voraussetzung für die Beschulung im Gemeinsamen Lernen benannt werden.)
      • Schülerspezialverkehr
  • Ergebnisse des schulärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes

    Ein schulärztliches Gutachten wird von der Schulaufsicht nur noch dann in Auftrag gegeben, wenn dies erforderlich erscheint (§13(3)). Ob eine Beauftragung erfolgt ist, ist auf dem Begleitbogen (Formblatt 1.2) vermerkt. Ergeben sich erst im Verlauf des Verfahrens Hinweise darauf, dass eine schulärztliche Untersuchung notwendig ist, so ist die Schulaufsicht entsprechend zu informieren. Ist eine schulärztliche Untersuchung veranlasst, so muss in jedem Fall das schulärztliche Gutachten abgewartet und in das pädagogische Gutachten einbezogen werden.

    • Ergebnisse kurz anführen
    • Wichtig ist zuletzt ein Hinweis, dass die Inhalte beider Gutachten kongruieren, z.B. „Die Inhalte des pädagogischen Gutachtens stimmen mit denen des schulärztlichen Gutachtens überein.“
  • Ergebnisse der Gespräche mit den Eltern, Hinweis auf abweichende Vorstellungen / Wünsche der Eltern

    Die beauftragten Lehrkräfte laden die Eltern während der Erstellung des Gutachtens zu einem Gespräch ein. Sie informieren die Eltern im Auftrag der Schulaufsichtsbehörde über den Ablauf des Verfahrens sowie über weitere Beratungsangebote (§13 (2)).

    In der Regel sind im Verlauf des Verfahrens mindestens zwei Elterngespräche notwendig: Zu einem frühen Zeitpunkt sollten die Eltern über das Verfahren informiert werden und es erfolgt eine Erhebung anamnestischer Informationen sowie der Vorstellungen der Eltern zum Unterstützungsbedarf. In einem späteren Gespräch werden den Eltern die Ergebnisse der Untersuchungen und die Empfehlungen der Gutachter mitgeteilt. Sie können in diesem beratenden Gespräch zu dem Gutachten Stellung nehmen und ihre Wünsche zum künftigen Förderort dokumentieren.

    Wichtig ist, alle Gesprächsprotokolle, insbesondere das Formblatt 3.2 von den Eltern gegenzeichnen zu lassen. Wird dies von ihnen verweigert, genügt ein kurzer Vermerk auf dem Gesprächsprotokoll.

    Hinweis: Bei zwei fehlgeschlagenen Versuchen zur Durchführung eines Gesprächs mit den Eltern wird dies im Gutachten vermerkt. Die zweite Einladung an die Eltern sollte mit einem Zustellungsnachweis erfolgen.

  • Zusammenfassung:

    Das Gutachten schließt mit einem begründeten Vorschlag für die gemäß §14 (1) zu treffende Entscheidung. Es erfolgt eine kurze und prägnante Zusammenfassung. In dieser sollen die im Gutachten zusammen getragenen Daten eindeutig und schlüssig den Unterstützungsbedarf und den Schwerpunkt entsprechend den §§ 4-8 der AO-SF belegen. Die jeweiligen Paragraphen müssen wörtlich zitiert werden. Die Formulierungen der Paragraphen müssen darüber hinaus immer bezogen auf die individuelle Situation des Kindes belegt werden. Folgende Punkte müssen erfasst werden:

    • Bezeichnung des sonderpäd. Unterstützungsbedarfs gemäß §§ 4-8 AO-SF: „Es besteht sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf im Sinne einer ...“ (hier folgt der Wortlaut eines der §§ 4-8, bei Lern- und Entwicklungsstörungen immer §4 (1) und einer der Sätze (2)-(4).)
    • Individuell festgestellte Beeinträchtigungen, die den zitierten Paragraphen und ggf. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung belegen in Spiegelstrichen: „Festgestellt wurde bei xy -…; -…; -…“ (Diese Formulierungen sollten von den Sachbearbeitern weitgehend wörtlich als Begründung in den Bescheid an die Eltern übernommen werden können.)
    • Aus den Beeinträchtigungen resultierende Förderbereiche, ebenfalls in Auflistung mit Spiegelstrichen: „Hieraus ergibt sich ein Förderbedarf in den Bereichen -…; -…; -…(Auch dieser Teil soll weitgehend wörtlich in den Bescheid an die Eltern übernommen werden können.)
    • ggf. Hinweis auf die Übereinstimmung mit dem schulärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes (wenn dieses angefordert wurde)
    • Aussagen zum Förderort (keine Gutachterempfehlung zum Förderort!)
      • Wunsch der Eltern
      • Hinweise zu notwendigen Rahmenbedingungen

      Hinweis: Wird kein Einvernehmen beider beauftragten Lehrkräfte erzielt, sollte Kontakt zu den KoGL aufgenommen werden.

  • Ort, Datum und Unterschriften der beauftragten Lehrkräfte

    Beide Gutachter müssen das Gutachten unterschreiben! Der Name und die Dienstbezeichnung müssen in gedruckter Form unter den Unterschriften ausgewiesen sein.

Weiterleitung an die zuständige Schulaufsichtsbehörde und Entscheidung

Das pädagogische Gutachten ist in folgender Reihenfolge zu heften und fortlaufend durchzunummerieren:

  • Formblatt 0 Anschreiben an die Schulaufsicht
  • alle Unterlagen aus der Eröffnung des Verfahrens (vgl. Kapitel 3.3)
  • Formblatt 3.1 Deckblatt zum Gutachten
  • Pädagogisches Gutachten
  • Formblatt 3.2 Dokumentation des Abschlussgesprächs/Erklärung der Eltern
  • ggf. Schulärztliches Gutachten
  • Bescheinigungen bzw. Gutachten weiterer Stellen
  • Beobachtungsbögen (mit Datum)
  • Testbögen (mit Datum)
  • Protokolle weiterer Beratungsgespräche mit den Eltern und/oder mit anderen Beteiligten

Das somit vollständige pädagogische Gutachten wird an die zuständige Schulaufsichtsbehörde weitergeleitet. Unvollständige pädagogische Gutachten und solche, die nicht der vorgegebenen Form und Reihenfolge entsprechen, werden den beauftragten Lehrkräften zur Nachbesserung zurückgegeben!

Die Weiterleitung des vollständigen pädagogischen Gutachtens an die zuständige Schulaufsichtsbehörde geschieht in der Regel durch die Schulleitung der Stammschule der beauftragen sonderpädagogischen Lehrkraft. Die Schulleitung der allgemeinen Schule ist über die Ergebnisse zu informieren.

Die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet über Unterstützungsbedarf, den Förderschwerpunkt bzw. die Förderschwerpunkte und die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung (§14 AO-SF).

Wahl des Förderortes (§16 AO-SF): Die Schulaufsicht schlägt den Eltern als Förderort mindestens eine allgemeine Schule vor. Hierzu ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Es handelt sich dabei um Einzelfallentscheidungen, sofern keine entsprechenden Schwerpunktschulen benannt sind. Auf Wunsch der Eltern wird ihnen als Förderort auch eine geeignete Förderschule vorgeschlagen.

Die Entscheidung wird den Eltern und den beteiligten Schulen in einem entsprechenden Bescheid mitgeteilt. Der Bescheid ist versehen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, gegebenenfalls wird die sofortige Vollziehung des Bescheides im öffentlichen Interesse angeordnet. Die Begründung des Bescheides ergibt sich im Wesentlichen aus der Zusammenfassung aus dem pädagogischen Gutachten. Da der Bescheid ggf. in vollem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muss, wird an dieser Stelle noch einmal auf die Bedeutung dieser Zusammenfassung hingewiesen. Wurde seitens der beauftragten Lehrkräfte kein Einvernehmen mit den Eltern hinsichtlich des Unterstützungsbedarfs erzielt, so werden weitere Gespräche zwischen Eltern und Schulaufsichtsbehörde (bzw. den KoGLs) geführt. Die Eltern werden zu einem Gespräch eingeladen; gegebenenfalls werden Gutachten weiterer Fachkräfte und Fachdienste eingeholt. Das Einvernehmen mit den Eltern wird angestrebt. Die Schulaufsicht gibt den Eltern auf Wunsch Einsicht in das Gutachten bzw. eine Kopie.

Jährliche Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs

Die Klassenkonferenz überprüft bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, ob der festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt weiterhin bestehen (§17(1) AO-SF). Spätestens zwei Wochen vor Schuljahresende muss für alle Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf die jährliche Überprüfung in der Schülerakte dokumentiert sein. Sofern Änderungen notwendig werden, sind die unten dargestellten Abläufe und die Fristen einzuhalten.

Mögliche Ergebnisse der Überprüfung:
  • Der festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarf und der festgelegte Förderschwerpunkt bestehen unverändert fort.
  • Der Unterstützungsbedarf im festgelegten Förderschwerpunkt besteht weiterhin, jedoch ist ein Wechsel des Förderortes oder des Bildungsganges angebracht.
    Ist nach Auffassung der Klassenkonferenz bei Fortbestand eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im bisherigen Förderschwerpunkt ein Wechsel des Förderorts oder des Bildungsgangs angebracht, lädt die Schulleitung die Eltern zu einem Gespräch ein und informiert die Schulaufsichtsbehörde so rechtzeitig, dass darüber vor Ablauf des Schuljahres entschieden werden kann (§17(2) AO-SF).
  • Es ist ein Wechsel des Förderschwerpunkts oder des vorrangigen Förderschwerpunkts erforderlich.
    Die Schule teilt dies den Eltern mit und begründet es. Sie unterrichtet danach die entscheidende Schulaufsichtsbehörde. Diese entscheidet über den Wechsel (vgl. §18(3) AO-SF).
  • Die sonderpädagogische Förderung ist nicht mehr erforderlich.
    Die Schule unterrichtet nach einem Gespräch mit den Eltern die entscheidende Schulaufsichtsbehörde (vgl. §18(1) AO-SF). Diese widerruft ihre Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und berät die Eltern über den Ort der Fortsetzung der Schullaufbahn (vgl. §18(2) AO-SF).
Überblick über das Vorgehen und die zu verwendenden Formblätter je nach Ergebnis der jährlichen Überprüfung:
Unterstützungsbedarf bleibt bestehen §17(1)
  • Grund- und Hauptschulen: Formblatt E mit Kurzbericht und Förderplan in die Schülerakte (14 Tage vor Schuljahresende)
  • Alle anderen Schulen: Vermerk über entsprechenden Klassenkonferenz-Beschluss mit Kurzbericht in die Schülerakte, das Formblatt E kann genutzt werden (14 Tage vor Schuljahresende
  • Verbleib an der Schule
Änderung des Unterstützungsbedarfs (Fristen beachten! - siehe Kap. Fehler: Referenz nicht gefunden):
Wechsel des Förderortes oder des Bildungsganges §17(2)
  • Einladung der Eltern durch die Schulleitung
  • Formblatt C (zwei Seiten!) mit den angegebenen Anlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde und in die Schülerakte
Wechsel des Förderschwerpunktes oder des vorrangigen Förderschwerpunkts §18(3)
  • Information der Eltern und Begründung
  • Formblatt C (zwei Seiten!) mit den angegebenen Anlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde und in die Schülerakte
Beendigung der sonderpädagogischen Förderung §18(1)
  • Gespräch mit den Eltern
  • Formblatt D mit den angegebenen Anlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde und in die Schülerakte

Eine Bemerkung über das Ergebnis der jährlichen Überprüfung ist in jedem Fall in das Zeugnis zum Schuljahresende, in der Jahrgangsstufe 4 in das Halbjahreszeugnis aufzunehmen

Weitere Informationen vom Schulministerium

Zeugnisse: Form und Inhalt

Förderschwerpunkte und Bildungsgänge

In der AO-SF werden die folgenden Förderschwerpunkte festgelegt: Lernen (LE), Sprache (SQ), Emotionale und soziale Entwicklung (ESE), Geistige Entwicklung (GG), Körperliche und motorische Entwicklung (KM), Hören und Kommunikation (HK) und Sehen (SE). Darüber hinaus werden in der AO-SF drei Bildungsgänge unterschieden:

  • Bildungsgang der allgemeinen Schule,
  • Bildungsgang Lernen,
  • Bildungsgang Geistige Entwicklung.

Die Form der Zeugnisse richtet sich nach dem zugeordneten Bildungsgang. Die erteilten Abschlüsse richten sich ebenfalls nach dem Bildungsgang, den ein Schüler/eine Schülerin durchläuft. Der Tabelle ist zu entnehmen, welche Kombinationen von Förderschwerpunkt und Bildungsgang möglich sind.

Förderschwer-punkt / Bildungsgang Hören und Kommuni-kation Körperliche und motorische Entwicklung Sehen Emotionale und soziale Entwicklung Sprache Lernen Geistige Entwicklung
Allgemeine Schule X X X X X
Lernen X X X X X X
Geistige Entwicklung X X X X

Primarstufe

1.2.1 Schüler im Bildungsgang der Grundschule
ACHTUNG: zielgleich unterrichtete Schüler!

Es gelten die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Unterrichtsfächer und Stundentafeln der Grundschule.

Grundsätzlich gilt:

  • Die Zeugnisse werden auf dem allgemeinen Formular der Grundschule erstellt.
  • Die Zeugnisse enthalten ggf. einen Versetzungsvermerk (ab Ende 2. Schulbesuchsjahr)
  • Folgende Formulierung ist als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
    „NN wurde im Förderschwerpunkt … sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang der Grundschule unterrichtet.“
  • Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21(8) AO-SF gefasst (pädagogisch begründete Abweichung von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) so wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt.

Für die Zeugnisse am Schuljahresende der Jahrgänge 1-3 und die Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 4 gilt zusätzlich:

  • Je nach Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Klassenkonferenz ist eine der folgenden Formulierungen als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
  • Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf bleibt weiterhin unverändert bestehen (§ 21 AO-SF). „Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom … besteht gemäß §17 AO-SF der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt … mit dem zielgleichen Bildungsgang der Grundschule weiterhin.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres oder bei den Beratungen zum Übergang in die Sekundarstufe fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). „NN hat gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom …. keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres oder bei den Beratungen zum Übergang in die Sekundarstufe fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist. „NN wechselt gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom … den Förderschwerpunkt. Er/Sie wird zukünftig im Förderschwerpunkt … gefördert.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres oder bei den Beratungen zum Übergang in die Sekundarstufe fest, dass ein Wechsel des Bildungsgangs (§ 17 (2) AO-SF) erforderlich ist. „NN wechselt gemäß §17 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom … im Förderschwerpunkt … den Bildungsgang. Er/Sie wird zukünftig im Bildungsgang … unterrichtet.“
    Wichtig: Bei vorliegender Entscheidung, dass ein Wechsel in den Bildungsgang Lernen oder Geistige Entwicklung stattfindet, erfolgt kein Versetzungsvermerk mehr. Dieser wird gestrichen und durch den Satz „NN nimmt im Schuljahr … am Unterricht der Klasse … teil.“ ersetzt.
  • Ein Wechsel des Förderortes bei unverändertem Förderschwerpunkt und Bildungsgang wird nicht im Zeugnis vermerkt.
1.2.2 Schüler im Bildungsgang Lernen (Primarstufe)
ACHTUNG: zieldifferent unterrichtete Schüler!

Grundsätzlich gilt:

  • Die Leistungen werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und der Leistungsstand werden beschrieben.
  • Folgende Formulierung ist als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
    „NN wurde im Förderschwerpunkt … sonderpädagogisch gefördert und im zieldifferenten Bildungsgang Lernen unterrichtet.“
  • Ein Kind mit dem Förderschwerpunkt Lernen soll die Klasse nicht wiederholen! Eine Versetzung findet nicht statt (§ 34 AO-SF). Der in den Zeugnisformularen evtl. enthaltene Versetzungsvermerk ist zu streichen. Dafür ist eine der folgenden Formulierungen einzusetzen:
    „N.N. nimmt im Schuljahr ... im 2. Schulbesuchsjahr am Unterricht der Schuleingangsphase teil.“
    „N.N. nimmt im Schuljahr ... am Unterricht der Klasse 3/ 4/ 5 teil.“
  • Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21(8) AO-SF gefasst (pädagogisch begründete Abweichung von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) so wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt.
Für die Zeugnisse am Schuljahresende der Jahrgänge 1-3 und die Halbjahreszeugnisse der Jahrgangsstufe 4 gilt zusätzlich:
  • Je nach Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Klassenkonferenz ist eine der folgenden Formulierungen in das Zeugnis aufzunehmen.
  • Der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf bleibt weiterhin unverändert bestehen (§ 21 AO-SF). Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom … besteht gemäß §17 AO-SF der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt … mit dem zieldifferenten Bildungsgang Lernen weiterhin.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). „NN hat gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom …. keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist (gilt auch bei Wechsel in den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und damit gleichzeitigem Bildungsgang-Wechsel). „NN wechselt gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom … den Förderschwerpunkt. Er/Sie wird zukünftig im Förderschwerpunkt … gefördert.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel in den Bildungsgang der allgemeinen Schule erfolgen kann, jedoch sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in einem anderen Förderschwerpunkt bestehen bleibt. „Die Zugehörigkeit zum Bildungsgang Lernen wurde gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom … aufgehoben.
    Deshalb wird NN zukünftig zielgleich im Bildungsgang der allgemeinen Schule unterrichtet. NN hat aber weiterhin sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt…“
  • Ein Wechsel des Förderortes bei unverändertem Förderschwerpunkt und Bildungsgang wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Für die Zeugnisse der Jahrgangsstufe 4 gilt zusätzlich:
  • Eine Bemerkung über Fortbestand, Änderung oder Aufhebung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs am Ende der Klasse 4 erübrigt sich, da hierüber ein gesonderter Bescheid ergeht.
  • Die Schulkonferenz kann beschließen, dass ab Klasse 4 eine Bewertung des Leistungsstands in einzelnen Fächern zusätzlich mit Noten möglich ist (§ 33(3) AO-SF). Die Noten werden in das Berichtszeugnis integriert. Es wird darauf hingewiesen, dass diese an den Anforderungen der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule orientiert sind.
    Erläuterung: Ein GL-Kind im Bildungsgang Lernen befindet sich in der 4. Klasse; eine Benotung auf dem Zeugnis z. B. im Fach Mathematik kann dann erfolgen, wenn die Leistungen des Kindes in diesem Fach dem Stand der Klasse 3 (Pri) entsprechen.
1.2.3 Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung (Primarstufe)
ACHTUNG: zieldifferent unterrichtete Schüler!
Grundsätzlich gilt:
  • Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung erhalten nur am Schuljahresende ein Zeugnis (§ 41(2) AO-SF).
  • Die Leistungen werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte. Das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Lernentwicklung und der Leistungsstand werden beschrieben.
  • Folgende Formulierung ist als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
    „NN wurde im Förderschwerpunkt … sonderpädagogisch gefördert und im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung unterrichtet.“
  • Ein Kind mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung soll die Klasse nicht wiederholen! Eine Versetzung findet nicht statt (§ 41(1) AO-SF). Der in den Zeugnisformularen evtl. enthaltene Versetzungsvermerk ist zu streichen. Dafür ist eine der folgenden Formulierungen einzusetzen:
    „N.N. nimmt im Schuljahr ... im 2. Schulbesuchsjahr am Unterricht der Schuleingangsphase teil.“
    „N.N. nimmt im Schuljahr ... am Unterricht der Klasse 3/ 4/ 5 teil.“
  • Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21(8) AO-SF gefasst (pädagogisch begründete Abweichung von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) so wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt.
  • Je nach Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Klassenkonferenz ist eine der folgenden Formulierungen als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen. (Im Zeugnis der Klasse 4 ist auf die bereits zum Halbjahr getroffene Entscheidung hinzuweisen.)
  • Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht. „Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom … besteht gemäß §17 AO-SF der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt … mit dem zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung weiterhin.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist. (Wechsel des Förderschwerpunkts von Geistiger Entwicklung auf Lernen und damit verbundener Wechsel des Bildungsgangs oder Wechsel eines weiteren Schwerpunkts KM, HK und SE) „NN wechselt gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom … den Förderschwerpunkt. Er/Sie wird zukünftig im Förderschwerpunkt … gefördert.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). (Im Bildungsgang Geistige Entwicklung unwahrscheinlich!) NN hat gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen vom …. keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr.“
  • Ein Wechsel des Förderortes bei unverändertem Förderschwerpunkt und Bildungsgang wird nicht im Zeugnis vermerkt.

1.3 Sekundarstufe I

1.3.1 Schüler im Bildungsgang der Haupt-/Real-/Sekundar-/Gesamtschule oder des Gymnasiums
ACHTUNG: zielgleich unterrichtete Schüler!

Es gilt § 21 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (AO-SF) in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in den Schulen der Sekundarstufe I (APO SI). Soweit es die Behinderung oder ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf eines Schülers erfordert, kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden (§ 9(1) APO SI).

Grundsätzlich gilt:
  • Die Schüler mit bestehendem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf erhalten Zeugnisse wie die anderen Schüler der allgemeinen Schule. Die Zeugnisse unterscheiden sich lediglich durch die Bemerkungen.
  • Nachteilsausgleiche müssen bei der Leistungsbewertung berücksichtigt werden, werden aber nicht im Zeugnis erwähnt (siehe Kapitel 6.5).
  • Folgende Formulierung ist als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
    „NN wurde im Förderschwerpunkt … sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang … unterrichtet.“
  • Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21(8) AO-SF gefasst (pädagogisch begründete Abweichung von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) so wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt.
Für die Zeugnisse am Schuljahresende gilt zusätzlich:
  • Die Zeugnisse enthalten einen Versetzungsvermerk.
  • Je nach Ergebnis der Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs durch die Klassenkonferenz (und ggf. Entscheidung der Schulaufsicht) ist eine der folgenden Formulierungen als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen.
  • Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht. „Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom … besteht gemäß §17 AO-SF der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt … mit dem zielgleichen Bildungsgang …weiterhin.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass kein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf mehr besteht und teilt dies den Eltern und der Schulaufsicht mit (§ 18 AO-SF). „NN hat gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen/ der Bezirksregierung Arnsberg vom …. keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr.“
    Die Klassenkonferenz stellt am Ende des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Förderschwerpunktes (§ 18 (3) AO-SF) erforderlich ist. „NN wechselt gemäß §18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen/ der Bezirksregierung Arnsberg vom … den Förderschwerpunkt. Er/Sie wird zukünftig im Förderschwerpunkt … gefördert.“
    Die Klassenkonferenz stellt am En-de des Schuljahres fest, dass ein Wechsel des Bildungsgangs (§ 17 (2) AO-SF) erforderlich ist. „NN wechselt gemäß §17 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts Hagen/ der Bezirksregierung Arnsberg vom … im Förderschwerpunkt … den Bildungsgang. Er/Sie wird zukünftig im Bildungsgang … unterrichtet.“
    Wichtig: Bei vorliegender Entscheidung, dass ein Wechsel in den Bildungsgang Lernen stattfindet, erfolgt kein Versetzungsvermerk mehr. Dieser wird gestrichen und durch den Satz „NN nimmt im Schuljahr … am Unterricht der Klasse … teil.“ ersetzt.
  • Ein Wechsel des Förderortes bei unverändertem Förderschwerpunkt und Bildungsgang wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Für den Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung gilt zusätzlich:
  • Ein Bericht zum Arbeits- und Sozialverhalten wird dem Zeugnis hinzugefügt, wenn die Versetzungskonferenz dies beschlossen hat und die Schulkonferenz dazu eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt hat. Je nach Umfang kann dieser Bericht dem Zeugnis als Anlage hinzugefügt werden. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen entfällt die Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
Für Abschlusszeugnisse gilt zusätzlich:
  • Auf Wunsch der Eltern wird auf die Bemerkung, dass der Schüler sonderpädagogisch gefördert wurde, sowie auf die Angabe des Förderschwerpunkts und des Bildungsgangs verzichtet.
  • Abschluss und Abgangszeugnisse enthalten keine Angaben zu Fehlzeiten und zum Arbeits- und Sozialverhalten.
1.3.2 Schüler im Bildungsgang Lernen (Sek I)
ACHTUNG: zieldifferent unterrichtete Schüler!
Grundsätzlich gilt:
  • Die Leistungen der Schüler werden ohne Notenstufen auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Die Leistungsbewertung erstreckt sich auf die Ergebnisse des Lernens sowie die individuellen Anstrengungen und Lernfortschritte.
  • Die Schulkonferenz kann beschließen, dass eine Bewertung in einzelnen Fächern zusätzlich mit einer Note möglich ist (§ 33(3) AO-SF). Eine Bewertung mit Noten setzt aber voraus, dass die Leistungen mindestens der vorhergehenden Klasse entsprechen. Die Noten werden in das Berichtzeugnis integriert. Es wird darauf hingewiesen, dass diese an den Anforderungen der vorhergehenden Jahrgangsstufe orientiert sind.
  • Ein Bericht zum Arbeits- und Sozialverhalten wird dem Zeugnis hinzugefügt, wenn die Versetzungskonferenz dies beschlossen hat und die Schulkonferenz dazu eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt hat. Je nach Umfang kann dieser Bericht dem Zeugnis als Anlage hinzugefügt werden. Bei Abschluss- und Abgangszeugnissen entfällt die Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens.
  • Folgende Formulierung ist als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen:
    „NN wurde im Förderschwerpunkt … sonderpädagogisch gefördert und im Bildungsgang Lernen unterrichtet.“
  • Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21(8) AO-SF gefasst (pädagogisch begründete Abweichung von den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) so wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt.
Für die Zeugnisse am Schuljahresende gilt zusätzlich:
  • Ein Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen soll die Klasse nicht wiederholen! Eine Versetzung findet nicht statt (§ 34 AO-SF). Anstelle eines Versetzungsvermerks ist folgende Formulierung zu verwenden:
    „N.N. nimmt im Schuljahr ... am Unterricht der Klasse …. teil.“
  • e nach Ergebnis der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist eine der Formulierungen aus Kapitel 6.2.2 (Primarstufe, Bildungsgang Lernen, S.6-3/6-4) als Bemerkung in das Zeugnis aufzunehmen. Dabei ist ggf. „Entscheidung des Schulamts Hagen“ durch „Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg“ zu ersetzen.
  • Schüler, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die Schule vor der Klasse 10 verlassen, erhalten ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt (§ 35(1) AO-SF). Dieses enthält keine Angaben zu Fehlzeiten und zum Arbeits- und Sozialverhalten.
Für die Zeugnisse am Ende der Klasse 9 gilt zusätzlich:
  • Sollte nach Einschätzung der Klassenkonferenz die Möglichkeit gegeben sein, den Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) zu erreichen(§ 35(3) und § 36 AO-SF), wird unter Bemerkungen aufgeführt:
    „NN nimmt im kommenden Schuljahr am Unterricht der Klasse 10 in einem besonderen Bildungsgang teil, mit dem Ziel, einen dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss zu erreichen.“
Für die Zeugnisse der Klasse 10 gilt zusätzlich:
  • Wird ein Schüler mit dem Ziel unterrichtet, den Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) zu erreichen (Bildungsgang nach § 35(3) AO-SF), dann müssen die Zeugnisse in allen Fächern zusätzlich Noten enthalten.
  • Wird nicht der Hauptschulabschluss (nach 9) angestrebt, so führt die Klasse 10 zum Abschluss des Bildungsgangs Lernen. In dem Zeugnis zum Schuljahresende ist zu vermerken: „NN hat den Abschluss des Bildungsgangs Lernen erworben.“
  • Abschlusszeugnisse enthalten keine Angaben zu Fehlzeiten und zum Arbeits- und Sozialverhalten.
1.3.3 Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung (Sek I)
ACHTUNG: zieldifferent unterrichtete Schüler!
  • Es gelten alle Informationen des Kapitels 6.2.3 (Schüler im Bildungsgang Geistige Entwicklung (Primarstufe)) entsprechend. In der Bemerkung zur Überprüfung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs ist gegebenenfalls „Entscheidung des Schulamts Hagen“ durch „Entscheidung der Bezirksregierung Arnsberg“ zu ersetzen.
  • Zusätzlich gilt: Die Schüler erhalten am Ende der Schulbesuchszeit ein Abschlusszeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt (§ 41(3) AO-SF). Dieses enthält keine Angaben zu den Fehlzeiten.

1.4 Autismus-Spektrums-Störung (ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf)

Bei Schülern mit Autismus-Spektrumsstörungen darf es keine Zeugnisbemerkung zu einer evtl. Begleitung durch eine Integrationskraft geben. Die Schüler sind nach dem Bildungsgang der allgemeinen Schule zu beurteilen, soweit kein anderer Bildungsgang nach AO-SF festgelegt wurde. Nachteilsausgleiche müssen berücksichtigt werden, werden aber nicht im Zeugnis vermerkt (s.u.).

Eine intensive Beratung der Eltern / der weiterführenden Schule im Rahmen des Übergangs von Klasse 4 in Klasse 5 durch die entsprechenden Lehrkräfte ist dringend anzuraten (vgl. AO-SF §17(6)). Bei Bedarf sollte Kontakt zur Fachberatung Autismus (Kontaktdaten in Kap. 7.1) aufgenommen werden.

1.5 Nachteilsausgleich in Leistungsfeststellung und Zeugnissen

Nachteilsausgleiche zielen darauf ab, Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und/oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung durch gezielte Hilfestellungen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten in Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen.

Gesetzliche Grundlagen für den Nachteilsausgleich sind

  • §3 (3) Satz 2 des Grundgesetzes: Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
  • §2 (9) des Schulgesetz NRW (vgl. Kapitel 2.2),
  • § 4 der AO-GS (Individuelle Förderung),
  • § 6 (9) der APO-S I: Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

Ein Nachteilsausgleich kann gewährt werden

  • bei festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und zielgleichem Bildungsgang,
  • bei Vorliegen einer Behinderung oder einer medizinisch attestierten langfristigen chronischen Erkrankung ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf (fachärztliche Diagnose muss vorliegen),
  • bei einer medizinisch diagnostizierten Störung im autistischen Spektrum,
  • bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Schreibens gemäß dem LRS-Erlass vom 19.07.1991.

Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung (zeitlich, technisch, räumlich, personell) und nur in Ausnahmefällen auf die Modifizierung von Aufgaben.

Vorgehen bei Gewährung von Nachteilsausgleichen:

  • Eltern oder Lehrkräfte beantragen den Nachteilsausgleich formlos bei der Schulleitung,
  • Klassenkonferenz berät unter Einbeziehung der Eltern über Art und Form der individuell angepassten Nachteilsausgleiche,
  • Schulleitung entscheidet über die Gewährung
  • Eltern werden über die Entscheidung informiert, die Entscheidung und der Nachweis über die erfolgte Elterninformation werden in der Schülerakte dokumentiert,
  • Nachteilsausgleiche werden nicht im Zeugnis vermerkt!
  • Für Zentrale Prüfungen 10 gilt: Damit durch die Schulleitung ein Nachteilsausgleich gewährt werden kann, muss dieser zuvor regelmäßig fortgeschrieben und durchgängig dokumentiert worden sein. Für die Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sprache, Sehen und für Autismus-Spektrum-Störungen werden modifizierte Prüfungsaufgaben zentral zur Verfügung gestellt.

Ausführliche Informationen zum Nachteilsausgleich finden sich im Bildungsportal unter folgendem link:
Externer Link zu weiteren Informationen