Seit in Kraft treten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes mit Beginn des Schuljahres 2014/15 ist die inklusive Bildung im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verankert. Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die §§ 2 (Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule), 19 (Sonderpädagogische Förderung) und 20 (Orte der sonderpädagogischen Förderung). Einige wichtige Abschnitte dieser Paragraphen sind hier zusammengestellt:
Darüber hinaus ist für einige Kapitel dieser Arbeitshilfen, insbesondere für das Kapitel 5 die Beachtung des § 123 wichtig:
Die schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf hat ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF) vom 29.4.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.9.2014.
Der erste Teil der AO-SF (sonderpädagogische Förderung) gliedert sich in sieben Abschnitte:
Die AO-SF bildet damit die Rechtsgrundlage für die entsprechenden Kapitel dieser Arbeitshilfen. Sie ist auf dieser Seite zu finden und im Internet abrufbar unter:
https://bass.schul-welt.de/6225.htm#menuheader
Die Grundlage des Unterrichts bilden die Richtlinien und Rahmenvorgaben NRW für die Fächer der jeweiligen Schulform, die das Kind besucht. In der Grundschule wird zudem in der Ausbildungsordnung für die Grundschule (AO-GS) der Bildungsgang geregelt. Für die weiterführende Schule gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO SI).
Für Schüler:innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gilt zudem die Ausbildungsordnung für sonderpädagogische Förderung (AO-SF).
Die Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, kurz UN-BRK) ist am 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Leitbild dieser Konvention ist die Inklusion: Nicht der Mensch mit Behinderung muss demnach eine Anpassungsleistung erbringen, um gesellschaftliche Teilhabe zu erreichen. Vielmehr ist die Gesellschaft, bzw. sind die unterzeichnenden Staaten gefordert, Maßnahmen zu treffen, die Diskriminierungen vermeiden, Barrieren abbauen und die unabhängige, selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung in gesellschaftlicher Teilhabe ermöglichen.
Aussagen zum Bereich Bildung werden im Artikel 24 getroffen:
Der volle Text der UN-BRK ist im Internet abrufbar unter: Konventionstext über externen Link anschauen