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  • pdf-17Rundschreiben Neuausrichtung der Inklusion Beliebt
  • Erstelldatum Sonntag, 16. Dezember 2018 10:34
  • Änderungsdatum Sonntag, 16. Dezember 2018 11:19
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  • Beschreibung

Seit in Kraft treten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes mit Beginn des Schuljahres 2014/15 ist die inklusive Bildung im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verankert. Besondere Bedeutung haben in diesem Zusammenhang die §§ 2 (Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule), 19 (Sonderpädagogische Förderung) und 20 (Orte der sonderpädagogischen Förderung). Einige wichtige Abschnitte dieser Paragraphen sind hier zusammengestellt:

  • § 2
    • 5) Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.
  • § 19
    • (1) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
    • (3) Die sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht (zielgleich). Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte.
    • (4) Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz 4). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.
  • § 20
    • 1) Orte der sonderpädagogischen Förderung sind
      1. die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs),
      2. die Förderschulen,
      3. die Schulen für Kranke (§ 21 Abs. 2).
    • (2) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.
    • 3) In der allgemeinen Schule wird der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Er erstreckt sich auf alle Unterrichtsvorgaben nach § 19 Absätze 3 und 4. Hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden.
    • 5) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.

Darüber hinaus ist für einige Kapitel dieser Arbeitshilfen, insbesondere für das Kapitel 5 die Beachtung des § 123 wichtig:

  • § 123
    • 1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz nehmen wahr
      1. die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
      2. die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis; die Bestellungsurkunde muss der Schule vorgelegt werden,
      3. an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen,
      4. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 Lebenspartnerschaftsgesetz.
    • (2) Die durch dieses Gesetz geregelten Rechte und Pflichten der Eltern nimmt die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler selbst wahr.

Die schulische Förderung von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf hat ihre Rechtsgrundlage in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF) vom 29.4.2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.9.2014.

Der erste Teil der AO-SF (sonderpädagogische Förderung) gliedert sich in sieben Abschnitte:

  • 1. Grundlagen
  • 2. Entscheidung über Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, Förderschwerpunkte und Förderort
  • 3. Gemeinsame Bestimmungen für die Bildungsgänge
  • 4. Einzelne Förderschwerpunkte
  • 5. Zieldifferenter Bildungsgang Lernen
  • 6. Zieldifferenter Bildungsgang Geistige Entwicklung
  • 7. Schüler:innen mit Autismus-Spektrum-Störungen

Die AO-SF bildet damit die Rechtsgrundlage für die entsprechenden Kapitel dieser Arbeitshilfen. Sie ist auf dieser Seite zu finden und im Internet abrufbar unter:

https://bass.schul-welt.de/6225.htm#menuheader

Die Unterrichtsvorgaben: Lehrpläne und Richtlinien

Die Grundlage des Unterrichts bilden die Richtlinien und Rahmenvorgaben NRW für die Fächer der jeweiligen Schulform, die das Kind besucht. In der Grundschule wird zudem in der Ausbildungsordnung für die Grundschule (AO-GS) der Bildungsgang geregelt. Für die weiterführende Schule gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO SI).

Für Schüler:innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf gilt zudem die Ausbildungsordnung für sonderpädagogische Förderung (AO-SF).

Die Behindertenrechtskonvention (Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, kurz UN-BRK) ist am 26. März 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. Leitbild dieser Konvention ist die Inklusion: Nicht der Mensch mit Behinderung muss demnach eine Anpassungsleistung erbringen, um gesellschaftliche Teilhabe zu erreichen. Vielmehr ist die Gesellschaft, bzw. sind die unterzeichnenden Staaten gefordert, Maßnahmen zu treffen, die Diskriminierungen vermeiden, Barrieren abbauen und die unabhängige, selbstbestimmte Lebensführung von Menschen mit Behinderung in gesellschaftlicher Teilhabe ermöglichen.

Aussagen zum Bereich Bildung werden im Artikel 24 getroffen:

  • § 24
    • (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
      • a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
      • b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
      • c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
    • (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
      • a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
      • b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;

Der volle Text der UN-BRK ist im Internet abrufbar unter: Konventionstext über externen Link anschauen