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Nicht alle Hagener Schulen sind Orte gemeinsamen Lernens.
Aktuell werden die Schüler:innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an verschiedenen Schulen aller Schulformen gefördert.

An den weiterführenden Schulen werden die Schüler:innen entweder von Sonderpädagog:innen aus dem entsprechenden System sonderpädagogisch gefördert oder von Pädagog:innen, die von den verschiedenen Förderschulen aus Hagen an die Systeme abgeordnet werden.

Für die Förderschwerpunkte Sehen und Hören und Kommunikation werden zur Unterstützung der Schüler:innen und auch der Kolleg:innen sonderpädagogische Lehrkräfte aus Dortmund oder Bochum angeordnet.

Bereits im ersten Halbjahr des 4. Schuljahres der Grundschule werden die Eltern der Schüler:innen zu einem Beratungsgespräch mit der Klassenlehrer:in und der Sonderpädagog:in eingeladen. In diesem Gespräch wird ausführlich beraten, welche Schule aus dem Sekundarstufen I Bereich für das Kind in Frage kommt. Die Eltern können Wünsche äußern und auch Kriterien, die besonders zu berücksichtigen sind, anmerken. Der Beratungsbogen wird in diesem Zusammenhang ausgefüllt und im Anschluss an das Schulamt Hagen geschickt.
Hier werden alle Beratungsbögen gesammelt und gesichtet. In der Regionalkonferenz werden dann von den Inklusionskoordinator:innen Vorschläge zur Verteilung der Schüler:innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf unterbreitet und zusammen mit der unteren und oberen Schulfachlichen Aufsicht und dem Schulträger beschlossen.

Im Anschluss werden die Grundschulen und auch die weiterführenden Schulen über die Verteilung informiert.

Die Verwaltungsbeamten erstellen die Übergangsbescheide, die den Eltern und den Schulen dann per Post zugehen.

Auf einer großen Konferenz sitzen dann die Lehrer:innen der Grundschulen zusammen mit den Lehrkräften aus den aufnehmen Schulen aus der Sekundarstufe I und tauschen sich über die Schüler:innen aus. Auch Hospitationsbesuche der Lehrkräfte der Sekundarstufe I an den Grundschulen können ggf. durchgeführt werden.

An einigen der „neuen Schule“ wird dann kurz vor den Sommerferien ein Kennenlern-Nachmittag organisiert, an dem die Schüler:innen sowohl Ihre Klassenlehrer:innen als auch Ihre Mitschüler:innen treffen. Falls es sich organisatorisch einrichten lässt, nehmen die Sonderpädagog:innen der Weiterführenden Schule an diesem Termin teil.

Alle Schülerinnen und Schüler in Hagen mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Lernen werden auf freiwilliger Basis vom psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit auf ihre Ausbildungsfähigkeit hin überprüft. Im Vorfeld müssen die Schülerinnen und Schüler mit dem ausgewiesenen Unterstützungsbedarf von Förderschulen und den Schulen des Gemeinsamen Lernens der Reha-Beratung (Reha-Team der Agentur für Arbeit Hagen, Carmen Loheide, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Kirsten Reetz E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) gemeldet werden. Bereits festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarfe nach AO-SF haben bei der Überprüfung der Reha-Beratung keinerlei Relevanz. Grenzfälle zwischen den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung können durch die Agentur für Arbeit unter berufspsychologischen Aspekten durchaus anders bewertet werden.

  1. Wurde seitens der Agentur für Arbeit eine Ausbildungsfähigkeit attestiert, kann eine (Voll-)Ausbildung aufgenommen werden. Ggf. wird additiv eine Unterstützung durch ausbildungsbegleitende Hilfen (ABH) gewährt.
  2. Wurde keine Ausbildungsfähigkeit festgestellt, kann eine berufsvorbereitende Maßnahme (BvB) beantragt werden, während der der Hauptschulabschluss (HS9) bei entsprechender Leistung erworben werden kann. Nach regelmäßiger Teilnahme an der BvB-Maßnahme gilt die Schulpflicht als erfüllt. Im Anschluss kann eine Ausbildung oder eine theoriereduzierte Ausbildung (§ 66 BBiG/§42mHwO, Reha-Ausbildung) aufgenommen werden. Diese können in Betrieben oder überbetrieblich bei Bildungsträgern (z. B. Caritas, AWO) durchgeführt werden. Stellt eine Ausbildung für die Schülerin oder den Schüler eine zu hohe Anforderung dar, kann eine Beschäftigung über die Maßnahme “Unterstützte Beschäftigung“ (Dauer bis zu 24 Monaten) die Aufnahme eines Arbeitsplatzes gefördert werden.

Wird eine Berufsschule im direkten Anschluss an die SEK I besucht, kann über die Teilnahme am Unterricht der Ausbildungsvorbereitungsklasse nach einem Schuljahr der Hauptschulabschluss erworben werden. Wird dagegen nach Beendigung der Schulpflicht eine Beschäftigung aufgenommen, muss eine Form zur Erfüllung der Berufsschulpflicht aufgenommen werden. Als Umfang ist mindestens ein Jahr lang einmal wöchentlich eine Berufsschule zu besuchen.

Alle Schülerinnen und Schüler in Hagen mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Geistige Entwicklung werden auf freiwilliger Basis vom psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit auf ihre Ausbildungsfähigkeit hin überprüft. Im Vorfeld müssen die Schülerinnen und Schüler mit dem ausgewiesenen Unterstützungsbedarf von Förderschulen und den Schulen des Gemeinsamen Lernens der Reha-Beratung (Reha-Team der Agentur für Arbeit Hagen, Carmen Loheide, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, Kirsten Reetz E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) gemeldet werden. Bereits festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarfe nach AO-SF haben bei der Überprüfung der Reha-Beratung keinerlei Relevanz. Grenzfälle zwischen den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung können durch die Agentur für Arbeit unter berufspsychologischen Aspekten durchaus anders bewertet werden.

  1. Wurde eine geistige Behinderung durch den ärztlichen oder berufspsychologischen Dienst der Agentur für Arbeit attestiert, kann ein Antrag auf Aufnahme in die Werkstatt für Menschen mit Behinderung gestellt werden.
  2. Wurde keine geistige Behinderung festgestellt, kann eine berufsvorbereitende Maßnahme (BvB) beantragt werden, die 11 Monate dauert. Im Vordergrund steht hierbei die berufliche Orientierung und Herstellung der Ausbildungsfähigkeit.
    Im Anschluss kann eine Ausbildung oder eine theoriereduzierte Ausbildung (§ 66 BBiG/§42mHwO, Reha-Ausbildung) aufgenommen werden. Diese können in Betrieben oder überbetrieblich bei Bildungsträgern (z. B. Caritas, AWO) durchgeführt werden. Stellt eine Ausbildung für die Schülerin oder den Schüler eine zu hohe Anforderung dar, kann eine Beschäftigung über die Maßnahme “Unterstützte Beschäftigung“ (Dauer bis zu 24 Monaten) die Aufnahme eines Arbeitsplatzes angestrebt werden.
  3. Weitere Möglichkeiten können individuell mit dem Reha-Berater besprochen werden.