Logo klein

Alle Schülerinnen und Schüler in Hagen mit dem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf Lernen werden auf freiwilliger Basis vom psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit auf ihre Ausbildungsfähigkeit hin überprüft. Im Vorfeld müssen die Schülerinnen und Schüler mit dem ausgewiesenen Unterstützungsbedarf von Förderschulen und den Schulen des Gemeinsamen Lernens der Reha-Beratung (Reha-Team der Agentur für Arbeit Hagen, Carmen Loheide, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., Kirsten Reetz E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) gemeldet werden. Bereits festgestellte sonderpädagogische Unterstützungsbedarfe nach AO-SF haben bei der Überprüfung der Reha-Beratung keinerlei Relevanz. Grenzfälle zwischen den Förderschwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung können durch die Agentur für Arbeit unter berufspsychologischen Aspekten durchaus anders bewertet werden.

  1. Wurde seitens der Agentur für Arbeit eine Ausbildungsfähigkeit attestiert, kann eine (Voll-)Ausbildung aufgenommen werden. Ggf. wird additiv eine Unterstützung durch ausbildungsbegleitende Hilfen (ABH) gewährt.
  2. Wurde keine Ausbildungsfähigkeit festgestellt, kann eine berufsvorbereitende Maßnahme (BvB) beantragt werden, während der der Hauptschulabschluss (HS9) bei entsprechender Leistung erworben werden kann. Nach regelmäßiger Teilnahme an der BvB-Maßnahme gilt die Schulpflicht als erfüllt. Im Anschluss kann eine Ausbildung oder eine theoriereduzierte Ausbildung (§ 66 BBiG/§42mHwO, Reha-Ausbildung) aufgenommen werden. Diese können in Betrieben oder überbetrieblich bei Bildungsträgern (z. B. Caritas, AWO) durchgeführt werden. Stellt eine Ausbildung für die Schülerin oder den Schüler eine zu hohe Anforderung dar, kann eine Beschäftigung über die Maßnahme “Unterstützte Beschäftigung“ (Dauer bis zu 24 Monaten) die Aufnahme eines Arbeitsplatzes gefördert werden.

Wird eine Berufsschule im direkten Anschluss an die SEK I besucht, kann über die Teilnahme am Unterricht der Ausbildungsvorbereitungsklasse nach einem Schuljahr der Hauptschulabschluss erworben werden. Wird dagegen nach Beendigung der Schulpflicht eine Beschäftigung aufgenommen, muss eine Form zur Erfüllung der Berufsschulpflicht aufgenommen werden. Als Umfang ist mindestens ein Jahr lang einmal wöchentlich eine Berufsschule zu besuchen.

Wir verwenden Cookies auf unserer Website. Diese sind für den Betrieb der Website unerlässlich. Es werden keine Tracking-Coockies verwendet.