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Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist individuell festzustellen. Er kann in verschiedenen Störungen und Behinderungen begründet sein:

  • 1. Lern- und Entwicklungsstörungen (Lernbehinderung, Sprachbehinderung, Erziehungsschwierigkeit),
  • 2. Geistige Behinderung,
  • 3. Körperbehinderung,
  • 4. Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit),
  • 5. Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung),
  • 6. Autismus-Spektrum-Störungen.

Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung) sind erhebliche Beeinträchtigungen im Lernen, in der Sprache sowie in der emotionalen und sozialen Entwicklung. Oft verstärken diese Bedarfe sich gegenseitig. So führt z.B. ein störendes, unkonzentriertes Verhalten langfristig oft zu Schwierigkeiten auch im Lernen. Dieser besteht, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind. (AO-SF §4)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sprache besteht, wenn der Gebrauch der Sprache nachhaltig gestört, mit erheblichem subjektiven Störungsbewusstsein und sowie Beeinträchtigungen in der Kommunikation verbunden und durch außerschulische Maßnahmen allein nicht auszugleichen ist. (AO-SF §4)

Von einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung (Erziehungsschwierigkeit) sprechen wir, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler:innen erheblich gestört oder gefährdet ist. (AO-SF §4)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen im Bereich der kognitiven Funktionen und in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit dauerhaft und hochgradig beeinträchtigt ist, und wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Schülerin oder der Schüler zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigt.( AO-SF §5)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung besteht, wenn das schulische Lernen dauerhaft und umfänglich beeinträchtigt ist auf Grund erheblicher Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungssystems, Schädigungen von Gehirn, Rückenmark, Muskulatur oder Knochengerüst, Fehlfunktion von Organen oder schwerwiegenden psychischen Belastungen infolge andersartigen Aussehens. (AO-SF § 6)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit schwerwiegend beeinträchtigt ist. Schwerhörigkeit umfasst hier erhebliche Beeinträchtigungen in der Entwicklung des Sprechens und der Sprache oder im kommunikativen Verhalten oder im Lernverhalten oder eine erhebliche Störung der zentralen Verarbeitung der Höreindrücke. (AO-SF §7)

Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Sehen besteht, wenn das schulische Lernen auf Grund von Blindheit oder Sehbehinderung schwerwiegend beeinträchtigt ist oder auch wenn Schüler:innen mit Erblindung rechnen müssen. (AO-SF §8)