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  1. Einleitung
  2. Alle Schüler:innen an allen Schulformen und Lernorten in NRW haben Anspruch auf individuelle Förderung. Erst bei besonderen Kriterien (s. hierzu auch Kapitel 2) erhalten sie in allen Schulstufen einen darüber hinaus gehenden Nachteilsausgleich. Im Rahmen der individuellen Förderung in der Sekundarstufe I sollen hilfreiche Kompetenzen vermittelt werden, um die Beeinträchtigungen und somit die Nachteilsausgleiche sukzessive verringern zu können.

    Gesetzliche Grundlagen sind

    • Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
    • VN-Behindertenrechtskonvention
    • Sozialgesetzgebung
    • Schulgesetz
    • Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
  3. Was ist ein Nachteilsausgleich?
  4. Nachteilsausgleiche zielen darauf ab, Schüler:innen

    • mit Behinderungen
    • mit chronischen Erkrankungen
    • mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in zielgleichen Bildungsgängen (Hören und Kommunikation, Sehen, körperliche und motorische Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache)

    durch gezielte Hilfestellungen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen. Ein Nachteilsausgleich soll dabei im Sinne einer Kompensation einen Nachteil ausgleichen.

    Das Anspruchsniveau der Leistungsanforderungen und damit der Anspruch an die Qualität des Ergebnisses darf aufgrund der gebotenen Vergleichbarkeit von Leistung nicht verändert werden.

    Eine für einzelne Schüler:innen eingeräumte Anforderungsreduzierung würde eine ungerechtfertigte Bevorzugung darstellen und ist daher nicht zulässig.

    Ein Nachteilsausgleich ist somit abzugrenzen von anderen Formen der Unterstützung für Schüler:innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf, die z.B. in den Förderplänen für Schüler:innen mit zieldifferentem Bildungsgang vereinbart werden.

    „Es gilt Bedingungen zu finden, unter denen Kinder und Jugendliche ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis stellen können, ohne dass die inhaltlichen Leistungsanforderungen verändert werden. Eine Leistung, die mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht worden ist, stellt eine gleichwertige, zielgleiche Leistung dar.“ (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.10.2011, Inklusive Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Schulen, S. 10)

  5. Wer kann einen Nachteilsausgleich erhalten?
  6. Ausschließlich Schüler:innen, die zielgleich lernen und einen allgemeinen Abschluss anstreben und

    • einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung gemäß Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) haben
    • eine Behinderung haben
    • eine medizinisch attestierte langfristige chronische Erkrankung nachweisen
    • eine medizinisch diagnostizierte Störung (auch ASS, ADHS) ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nachweisen
    • verunfallt sind, also akute ärztlich attestierte Beeinträchtigungen per Attest nachweisen (z.B. gebrochene Hand)

    können nach Prüfung durch die Schule Nachteilsausgleiche erhalten.

  7. Wie können Nachteile ausgeglichen werden?
  8. Für die Wahl des Nachteilsausgleiches gibt es keine allgemeinen Regeln oder „Rezepte“, sondern es ist das pädagogische Ermessen in Abwägung der Notwendigkeiten des Nachteilsausgleichs und der fachlichen Anforderungen zu beachten.

    Nachteilsausgleiche beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:

    • zeitlich Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten
    • technisch Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel, z.B. eines Lesegerätes oder eines Laptops als Schreibhilfe (beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert)
    • räumlich Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen, einer besonderen Arbeitsplatzorganisation wie z.B. ablenkungsarme, geräuscharme, blendungsarme Umgebung etwa durch die Nutzung eines separaten Raums
    • personelle Assistenz, z.B. bei der Arbeitsorganisation

    Nachteilsausgleiche, die Modifizierungen von Aufgaben erfordern, sind nur in Ausnahmefällen vorzusehen:

    • Für Schüler:innen mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Sehen“ sowie „Hören und Kommunikation“ werden Modifizierungen der Aufgaben vorgenommen, ohne dass zu einer Absenkung der Anforderungen kommt.

    Schüler:innen mit Autismus-Spektrum-Störungen können in Ausnahmefällen ebenfalls modifizierte, aber anforderungsentsprechende Aufgaben erhalten, sollen die Anforderungen jedoch zunehmend mit erlernten Strategien und Methoden bewältigen können. Eine fachliche Beratung hierzu kann durch die Schulaufsicht oder durch beauftragte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner (ATZ Dortmund: 0231/880 886-0; Am Wasserturm 12a; 44135 Dortmund; E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) erfolgen.

  9. Verfahrensfragen
  10. Um die individuellen Ansprüche auf Nachteilsausgleiche im Unterricht angemessen berücksichtigen und gewährleisten zu können, sollten die Lehrkräfte einer Schule diese zu Beginn eines Schuljahres erheben, eine Förderplanung und Maßnahmen erarbeiten und der Schulleitung zurückmelden. Die Festlegungen sind für einen definierten Zeitraum verbindlich und von allen Lehrkräften zu berücksichtigen. Sie müssen regelmäßig überprüft und ggf. veränderten Bedingungen angepasst werden.

    Bei schulischen Übergängen, insbesondere aber bei einem Übergang von der Sekundarstufe I in die Gymnasiale Oberstufe, sind die Jugendlichen und ihre Eltern ausführlich zu beraten.

  11. Lernstandserhebungen, Lernerfolgskontrollen, Prüfungen
  12. VERA

    Die Schüler:innen der Klassen 3 und 8 an allgemeinen Schulen sind verpflichtet, an den zentralen Lernstandserhebungen teilzunehmen.

    Über die Teilnahme von Schüler:innen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entscheidet die Schule (siehe Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 20.12.2006 [BASS 12-32 Nr. 4, Abs. 2.3]). In der Regel werden zielgleich unterrichtete Schüler:innen im Gemeinsamen Lernen teilnehmen und erhalten den individuellen Nachteilsausgleich, der für sie festgelegt wurde.

    Für die Förderschwerpunkte „Hören und Kommunikation“, „Sehen“ und „Sprache“ werden modifizierte Testhefte zur Verfügung gestellt, die jedoch nur Verwendung finden, wenn dies nach Prüfung erforderlich ist.

    Bei zieldifferent unterrichteten Schüler:innen im Gemeinsamen Lernen entscheidet die Schule über deren Teilnahme. Bei der Eingabe der Ergebnisse besteht die Möglichkeit, für diese Schüler:innen nur die Ergebnisse in Teilbereichen zu melden. Bei den Klassenergebnissen insgesamt werden sie nicht berücksichtigt.

    Mündliche Prüfungen

    Bei verpflichtenden mündlichen Prüfungen müssen für Schüler:innen

    • mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Sprache“ oder „Hören und Kommunikation“
    • mit Behinderungen im Rahmen von Autismus-Spektrum-Störungen
    • mit selten auftretenden Erscheinungsformen von Mutismus
    • mit Sprachflussstörungen
    • die überwiegend bzw. ausschließlich in der Deutschen Gebärdensprache (DGS) kommunizieren

    Einzelfalllösungen gefunden werden, die ggfs. mit der Schulaufsicht abzustimmen sind.

    Maßgeblich für die Entscheidung sind dabei die dokumentierten Umgangsweisen mit der bestehenden Kommunikationsschwierigkeit im Unterricht sowie der hierfür gewährte Nachteilsausgleich.

    ZP 10

    Grundlage für die Entscheidung der Schulleitung, in den Prüfungen einen Nachteilsausgleich zu gewähren, ist die Praxis der bisherigen individuellen Förderplanung einschließlich der kontinuierlichen Dokumentation, welche Nachteilsausgleiche bei Tests, Klassenarbeiten oder anderen Formen der Leistungsüberprüfung in den zurückliegenden Monaten/Jahren gewährt worden sind.

    Modifizierte Prüfungsaufgaben stehen in den Förderschwerpunkten „Hören und Kommunikation“, „Sehen“ oder „Sprache“ sowie den entsprechenden Behinderungen zur Verfügung, unter bestimmten Bedingungen auch bei Autismus-Spektrum-Störungen. Für alle modifizierten Prüfungsaufgaben gilt: Diese werden zentral zur Verfügung gestellt. Der Zugang muss online im Schulverwaltungsportal für die ZP 10 beantragt werden.

  13. Nachteilsausgleich für Schüler:innen mit besonderen Auffälligkeiten
  14. Unterstützenden Maßnahmen bei besonderen Auffälligkeiten

    Besondere Auffälligkeiten allein begründen weder eine Behinderung noch einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, sondern benötigen differenzierte pädagogische Unterstützungsmaßnahmen. Ziel aller pädagogischen Maßnahmen in der Schule muss es sein, möglichen Auffälligkeiten soweit es geht entgegenzuwirken sowie Ängsten und Misserfolgen, Motivationsverlust und einer Generalisierung von Lernversagen und Schulunlust vorzubeugen.

    LRS

    Der Erlass zur Förderung von Schüler:innen bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS) vom 19.07.1991 (BASS 14 – 01 Nr. 1) beschreibt die Unterstützungsmöglichkeiten und bezeichnet diese als „Nachteilsausgleich“.

    Nachteilsausgleich für Schüler:innen mit LRS kann in besonders begründeten Einzelfällen, wenn zusätzliche Fördermaßnahmen erforderlich sind und eine Behebung der Lese-Rechtschreib-Schwäche bis zum Ende der der Klasse 6 nicht möglich war, bis zum Ende der Mittelstufe gewährt werden.

    Unterstützende Maßnahmen für Schüler:innen bei besonderen Auffälligkeiten im Bereich Rechnen

    Es ist strittig, ob es sich bei Rechenstörungen um ein diagnostizierbares Phänomen oder um eine Minderleistung innerhalb einer „normalen“ schulischen Leistungsverteilung handelt, weshalb sie nicht mit LRS gleichgestellt werden. Während Schüler:innen mit LRS sehr wohl ihre fachbezogenen Kompetenzen (beispielsweise durch mündliche Beiträge) in den Unterricht einbringen können, ist dies im Fach Mathematik für Schüler:innen mit Rechenstörungen so nicht möglich. Die verfehlten Rechenoperationen, die einer schriftlichen oder mündlichen Beteiligung im Unterricht vorausgehen, führen in der Konsequenz leider häufig zu „falschen“ Ergebnissen.

    Im Zentrum des pädagogischen Handelns in der Schule steht auch in diesem Zusammenhang daher die kontinuierliche individuelle Förderung und Beratung mit entsprechenden besonderen ggfs. auch räumlichen oder zeitlichen Unterstützungsmaßnahmen wie die Ermöglichung eines reizfreien Arbeitsplatzes bzw. eine Zeitzugabe.

  15. Unterstützung
  16. Unterstützung bei Fragen zum Nachteilsausgleich erhalten Lehrkräfte bei den Inklusionskoordinator:innen und Inklusionsfachberater:innen im Schulamt für die Stadt Hagen sowie bei der zuständigen Schulfachlichen Aufsicht.

    Das Gymnasium Hohenlimburg stellt freundlicherweise eine TascCard zum Thema zur Verfügung, auf der Interessierte sich informieren können, wofür wir uns sehr bedanken.

    Externer Link zu taskcards.de

    Ansprechpartner:innen findet man auch im ATZ Dortmund (s.o.).

    Zudem kann das Formblatt im Servicebereich hier auf der Homepage genutzt werden.



Zur Beratung wenden Sie sich an das Inklusionsteam der Stadt Hagen.