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Immer häufiger sind Schüler:innen in der Regelschule, für die die Alltagsbewältigung in diesem System eine besondere Herausforderung darstellt. Hier können unterschiedliche Unterstützungssysteme greifen. Eines von vielen ist der Einsatz einer Integrationshilfe als Eingliederungshilfe nach der Sozialgesetzgebung.

Für die im Rahmen der Eingliederungshilfe in Schulen tätigen Personen gibt es keine rechtlich bindende oder einheitlich verwendete Berufsbezeichnung. Sie werden in der Praxis und in der Literatur u.a. als Integrationshelfer, Schulbegleiter oder Schulassistenten bezeichnet. In diesen Arbeitshilfen wird der Begriff Integrationskraft verwendet.

Integrationskräfte sind in vielen Fällen keine Fachkräfte und bringen nicht immer pädagogische Vorerfahrung mit. Sie müssen daher durch die Schulleitung und durch die Lehrkräfte des jeweiligen Kindes begleitet und angeleitet werden. Ihre Aufgaben, aber auch die Grenzen ihrer Zuständigkeit sollten möglichst verbindlich und konkret geregelt sein.

Bei dem Einsatz einer Integrationskraft handelt sich um einen Individualanspruch, d.h. nicht die Schule hat den Anspruch auf Unterstützung bei der Beschulung eines Kindes, sondern das Kind hat den Anspruch auf Hilfen zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und zum Erhalt einer angemessenen Schulbildung.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder die Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderten Menschen so die Chance zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu eröffnen. Aufgabe der Integrationskräfte ist es daher, das Kind oder den Jugendlichen dabei zu unterstützen, dass er oder sie an der schulischen Bildung und Erziehung teilnehmen kann, nicht aber, die Vermittlung von Unterrichtsinhalten zu übernehmen.

Demzufolge können je nach Bedarf des Kindes und nach Maßgabe eines Hilfeplans dies die Aufgaben einer Integrationskraft sein:

  • Lebenspraktische und alltagspraktische Hilfen
  • Pflegerische Aufgaben
  • Hilfen zur Mobilität
  • Hilfen zur sozialen Einbindung und zur Kommunikation
  • Beteiligung an Teamaufgaben
Anwendungsbereich Psychische Störung/von psychischer Behinderung bedroht (Schwer-) Behinderung
Beispiel ASS, ADHS, Zwänge KM; GG, ESE/Schwerb.
Gesetzl. Grundlage § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (s.u.) § 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe(s.u.)
Antragsteller Erziehungsberechtigte Erziehungsberechtigte
Zuständigkeit „Jugendamt“ „Sozialamt“
Ansprechpartner Amt für Jugend und Soziales, ggf. bereits bekannte Sachbearbeitung Amt für Jugend und Soziales, ggf. bereits bekannte Sachbearbeitung
Entscheidung Amt für Jugend und Soziales Amt für Jugend und Soziales
Kostenträger Stadt Hagen Stadt Hagen/LWL
Bericht – Inhalt Verdeutlichung der Notwendigkeit für Hilfe zur Integration mit Beispielen; Atteste/Gutachten Form der Behinderung und darin begründete Einschränkung im schulischen Alltag; Atteste/Gutachten

Den Entscheidungen zur Gewährung von Integrationshilfe liegen verschiedenen Gesetzestexte aus dem Sozialgesetzbuch zugrunde:

§ 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

  • 1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
    1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
    2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

    Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

  • (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
    1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
    2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
    3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

    einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

  • (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
    1. in ambulanter Form,
    2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
    3. durch geeignete Pflegepersonen und
    4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
  • (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
  • (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

§ 54 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe

  • (1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach § 140 und neben den Leistungen nach den §§ 26 und 55 des Neunten Buches in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung insbesondere
    1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
    2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
    3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
    4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
    5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
    Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
  • (2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
  • (3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Weitere Informationen sind in dem Flyer des Amts für Jugend und Soziales der Stadt Hagen zu finden.

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